KG Berlin: Zur konkreten Formulierung eines Verbotsantrages gegen E-Mail-Spam

veröffentlicht am 14. März 2018

KG Berlin, Beschluss vom 11.01.2018, Az. 5 W 6/18
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Verbotsantrag für eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage wegen E-Mail-Spam, welcher das Verbot lediglich mit „Werbeschreiben per E-Mail zu senden“ umschreibt, ohne die konkrete Verletzungsform zu benennen, unzulässig ist. Einem solchen Antrag fehle die notwendige Bestimmtheit, wenn wie vorliegend bereits streitig ist, ob die streitgegenständliche E-Mail überhaupt als Werbung anzusehen sei. Damit werde die Entscheidung über ein konkretes Verbot unzulässigerweise dem Vollstreckungsgericht überlassen. Zum Volltext der Entscheidung nachstehend:


Haben Sie widerrechtliche Werbung per E-Mail erhalten?

Oder sollen Sie eine solche an Kunden oder Dritte versandt haben und wurden deswegen abgemahnt? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Werbe- und Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.



Kammergericht Berlin

Beschluss

1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2017 – 52 O 336/17 – wird zurückgewiesen.

2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 800 € festgesetzt.


Gründe

I.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 567 ff. ZPO), aber unbegründet.

Dem Grunde nach hat das Landgericht die begehrte einstweilige Verfügung zwar erlassen (was vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen ist), jedoch nur ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Verbot hergegeben und den darüber hinaus gehenden Antrag insoweit zurückgewiesen. Ohne Erfolg greift die Beschwerde Letzteres an. Denn der darüber hinaus gehende, abstrahierende, Verbotsantrag ist insoweit unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

1.
Nach besagter Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 184/16 – Betriebspsychologe, Rn. 10). So genügt beispielsweise ein Klageantrag, der sich gegen die Veröffentlichung von Beiträgen durch Presseunternehmen wendet, „die inhaltlich Werbung sind“, nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO, da darin nicht die Elemente zum Ausdruck kommen, die einen in zulässiger Weise gestalteten redaktionellen Beitrag von einer unzulässigen getarnten Werbung unterscheiden (BGH GRUR 1993, 565 – Faltenglätter). Freilich dürfen auslegungsbedürftige Begriffe wie z.B. “werben” im Interesse einer sachgerechten Verurteilung verwendet werden, wenn im konkreten Fall über die Bedeutung des Begriffs kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung zur Verfügung stehen (Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 2.38, m.w.N.).

2.
Nach vorstehenden Maßstäben ist im hier zu entscheidenden Streitfall das begehrte Verbot …

„an den Antragsteller Werbeschreiben per e-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Antragsteller zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hat“

… ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform wegen des Begriffs “Werbeschreiben” zu unbestimmt. Denn je nach Einzelfall lässt sich trefflich darüber streiten, wann eine e-Mail ein “Werbe”-Schreiben darstellt und wann nicht, und vorliegend besteht – hier entscheidend – zwischen den Parteien auch Streit über genau diese Frage: Der Antragsteller hält die hier konkret in Rede stehende e-Mail wegen von ihm im einzelnen angeführter Bestandteile für Werbung, wohingegen die Antragsgegnerin dies (vorgerichtlich) in Abrede genommen und die e-Mail nur für eine aus ihrer Sicht zulässige Double-Opt-In-Bestätigungsanfrage, nicht aber für Werbung gehalten hat. In diesem Punkt (Streit über die Bedeutung des unbestimmten Begriffs “Werbe”-Schreiben) unterscheidet sich der Streitfall von sonstigen, von der Beschwerde angeführten Fällen, zu denen Gerichte Verbote in der Weise ausgesprochen haben, wie hier von der Beschwerde erstrebt. Dort drehte sich der Streit jeweils um andere Dinge und nicht um das (dort außer Streit stehende) Vorliegen von Werbung (vgl. BGH GRUR 2017, 748; OLG Celle WRP 2014, 1218; OLG Naumburg, K&R 2007, 274, juris Rn. 11).

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III.
Die Entscheidung zur Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

I