KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011, Az. 5 W 71/11
§§ 14 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 2 MarkenG, 15 Abs. 3 MarkenG, 23 Nr. 2 MarkenG
Das KG Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob der verwechslungsfähige Name eines Kinos für ein historisch und architektonisch schutzwürdiges Gebäude verwendet werden und unter diesem Namen auch ein Benutzerprofil in einem Social Network wie Facebook eingerichtet werden darf. Das KG erlaubte die Namensnutzung – allerdings nur, weil in dem Gebäude tatsächlich ein bekanntes ehemaliges Stummfilmkino betrieben wurde. Aus dem Zusammenhang des Gebrauchs müsse diese ehemalige Nutzung auch erkennbar bleiben. Eine aktuelle Nutzung als „modernes“ Kino dürfe in dem Gebäude auch nicht aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
KG Berlin
Beschluss
1.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2011 – 15 O 81/11 – wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.
Gründe
I.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen einer Verwendung der Bezeichnung „Ehemaliges Stummfilmkino D… Wei… B…“ (Bezeichnung eines Benutzerkontos bei Facebook) oder „Das ehemalige Stummfilmkino D… Wei…“ (Bezeichnung eines Benutzerkontos bei Myspace) oder „Silvester in der D… Film-& Theaterbühne 2010“ (Textzeile neben einem Foto auf dem vorgenannten Internetauftritt bei Facebook) oder „D…“ (Schriftzug an der Fassade des Gebäudes in Wei…, Angaben unter Fotos auf dem vorgenannten Internetauftritt bei Myspace) oder „im ehemaligen Stummfilmkino D… präsentieren wir …“ (Plakat im Fenster des Gebäudes in Wei… ) für einen Veranstaltungsort ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 3 MarkenG nicht zu. Die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen können jedenfalls gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG nicht untersagt werden.
1.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2010 (5 W 292/10) zum Eilverfahren zwischen den Parteien betreffend das Verbot einer Verwendung der Bezeichnungen „D… (ehem. Kino)“ und „D…“ einen kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin verneint. Diese Wendungen bezeichneten nach Auffassung des Senats den Veranstaltungsort. Dieser Gebrauch sei von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG erfasst, weil mit der Wendung „D… (ehem. Kino)“ über den historischen Bezug des denkmalgeschützten und architektonisch und historisch wertvollen Gebäudes (in dem Kinogeschichte geschrieben worden sei) informiert werde. Die Angabe „D…“ ohne unmittelbaren Zusatz „(ehem. Kino)“ sei noch hinnehmbar, soweit diese Angabe nur auf einer Unterseite des Internetauftritts „D… (ehemaliges Kino)“ erfolge und sie nur als Kurzbezeichnung des Veranstaltungsortes verwendet werde.
2.
Der Senat hält – nach erneuter Überprüfung – an diesem rechtlichen Ausgangspunkt fest. Durchgreifende Einwendungen hierzu sind im vorliegenden Verfahren nicht erhoben worden.
Für die hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen fehlt es dann aber ebenso an einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch.
a)
Hinsichtlich der Angaben der Nutzerkonten „Ehemaliges Stummfilmkino D… Wei… B…“ bzw. (erst recht) „Das ehemalige Stummfilmkino D… Wei…“ auf den Netzwerk-Plattformen ist zwanglos davon auszugehen, dass damit die Örtlichkeit selbst in ihren historischen und architektonischen Bezügen bezeichnet werden soll. Dies muss der Antragsgegnerin nach wie vor erlaubt sein.
Soweit auf einzelnen Seiten der Internetauftritte neben oder unter Fotos die Wendungen „Silvester in der D… Film-& Theaterbühne 2010“ oder „D…“ verwendet werden, geht dies nicht über den bereits in der Ausgangsentscheidung angesprochenen Gebrauch als Kurzbezeichnung der Örtlichkeit hinaus. Der verständige Durchschnittsnutzer des Internet behält die Bezeichnungen der Nutzerkonten im Blick und er weiß deshalb auch beim Lesen der weiteren Informationen auf den Seiten der Internetauftritte, dass es sich um das ehemalige Stummfilmkino in Wei… handelt (mag ihm diese Örtlichkeit in ihren historischen und architektonischen Bezügen bekannt sein oder nicht).
b)
Der Schriftzug „D…“ auf der Fassade des Gebäudes ist für sich genommen kennzeichenrechtlich zwar nicht unbedenklich. Er stellt aber nur die ursprüngliche – durch die Kriegs- und Nachkriegszeit in der DDR veränderte – historische Situation wieder her. Insoweit kann auch dieser Gebrauch noch von der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG umfasst sein. Dies gilt dann, wenn nach außen hin die Örtlichkeit als das ehemalige Stummfilmkino erkennbar ist (wie hier etwa durch das Plakat im Fenster mit der Textzeile „im ehemaligen Stummfilmkino D… präsentieren wir …“) und die Örtlichkeit auch tatsächlich als ein ehemaliges (Stummfilm-) Kino geführt, insbesondere also nicht der Betrieb eines Kinos mit (aktuellen) Tonfilmen aufgenommen wird.
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.