KG Berlin: Zur Wiederholungsgefahr bei Abgabe einer beschränkten Unterlassungserklärung

veröffentlicht am 17. Februar 2017

KG Berlin, Urteil vom 02.09.2016, Az. 5 U 16/16
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG; § 3 UWG, § 3a UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, welche auf bestimmte Produkte beschränkt wird (hier: Unterlassung einer Werbung für konkret benannte Arzneimittel), die Wiederholungsgefahr für andere, gleichartige Produkte nicht ausschließt. Zwar handele es sich grundsätzlich bei gleichartigen Produkten um sog. kerngleiche Verstöße, diese seien durch eine konkret auf zwei Produkte beschränkte Erklärung jedoch nicht erfasst, so dass diesbezüglich der Unterlassungsanspruch weiter bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier (KG Berlin – Reichweite einer Unterlassungserklärung).


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