LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15 – nicht rechtskräftig
§ 626 BGB
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Browserverlauf eines Arbeitnehmers bei einem dienstlich zur Verfügung gestellten PC ohne vorherige Ankündigung und ohne Einholung einer Einwilligung überprüfen darf. Die gewonnenen Daten unterliegen in einem Kündigungsschutzverfahren keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar würde es sich um personenbezogene Daten handeln. Diese dürften jedoch verwendet werden, weil das BDSG eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Zur Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg, Nr. 9/2016 vom 12.02.2016 hier.