LG Amberg: Unlautere Bewerbung eines Handwerksgewerbes, wenn keine Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt

veröffentlicht am 19. April 2018

LG Amberg, Endurteil vom 21.11.2016, Az. 41 HK O 755/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1, Anlage A Nr. 1 und 10 HwO

Das LG Amberg hat entschieden, dass das Betreiben und Bewerben eines Maurer-, Betonbauer-, Maler- und/oder Lackiererhandwerks als stehendes Gewerbe wettbewerbswidrig ist, wenn der Werbende nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist. Bei § 1 der Handwerksordnung handele es sich um eine Marktverhaltensregelung. Die Aufschrift „Maurer- u. Estricharbeiten / Maler- u. Verputzarbeiten / komplette Bausanierung / Brandschadensbehebung und vieles mehr / Schlüsseldienst / Uhrenreparaturen“ auf dem Firmenfahrzeug des Beklagten sei geeignet, über seine Qualifikation zu täuschen, weil er fälschlicherweise den Eindruck erwecke, er dürfe alle Tätigkeiten ausführen, die ein in die Handwerksrolle eingetragener Maurer- und Betonbauerbetrieb bzw. ein Maler- und Lackiererbetrieb ausführen dürfe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Amberg – Werbung Handwerk).


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