LG Amberg: Werbung „auch online“ ist wettbewerbswidrig, wenn Ware im Internet teurer als im Laden ist

veröffentlicht am 18. Dezember 2019

LG Amberg, Urteil vom 09.12.2019, Az. 41 HK O 897/19 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWG

Das LG Amberg hat entschieden, dass ein Discounter nicht mit dem Hinweis „auch online“ werben darf, wenn die Ware zwar online erhältlich ist, aber zu einem höheren Preis. Der Einwand des Unternehmens, dass der Hinweis nur so zu verstehen sei, dass das Produkt auch online bestellbar sei, nicht aber, dass der Preis der Ware im Internet der gleiche sei wie im stationären Handel, fand kein Gehör. Ferner durfte der Discounter nicht mit dem Slogan „50 Cent Sofortrabatt an der Kasse auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ werben, wenn Kunden (wie tatsächlich geschehen) beim Bezahlen an der Kasse den Hinweis erhielten, dass die Gutschrift nur dann erfolgen würde, wenn er auch wieder Mehrweggetränke eingekauft würden. Auf den Fall hingewiesen hat die Wettbewerbszentrale.


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