LG Arnsberg, Urteil vom 06.05.2011, Az. I-3 S 155/10
§ 307 BGB
Das LG Arnsberg hat laut einer Pressemitteilung entschieden, dass bei Mobilfunktarifen mit Internetzugang die Tarife derart für den Kunden abgesichert sein müssen, dass sie bei einem bestimmten Betrag den Mobilfunkzugang sperrten. Eine Sicherheitssperre erst ab einer vierstelligen Summe sei unzureichend. Die Entstehung der hier geforderten Gesamtsumme von 1.000,00 EUR sei nicht nachvollziehbar. Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. Statt den geforderten 1.600,00 EUR für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadensersatz sprach das Gericht dem Mobilfunkanbieter lediglich 3,83 EUR zu.