LG Arnsberg: Zur korrekten Versandkostenangabe des Onlinehändlers bei eBay & Co.

veröffentlicht am 4. April 2016

LG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 8 O 119/15
§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1 UWG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 2, Abs. 6 S. 2 PAngV; § 312 j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB

Das LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn im Verkaufsvorgang eines Onlinehändlers auf einer Internethandelsplattform nicht unmittelbar nach der Einleitung des Bestellvorganges die konkreten Versandkosten angegeben werden. Diese müssten zum einen leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden müsse. Des Weiteren müsse die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jedenfalls bei Aufruf des virtuellen Warenkorbes in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Arnsberg – Angabe der Versandkosten).


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