LG Augsburg: Schadensersatz wegen negativer Amazon-Bewertung gibt es nur, wenn der Händler eine unberechtigte Kritik nachweisen kann

veröffentlicht am 11. August 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Augsburg, Urteil vom 30.07.2014, Az. 021 O 4589/13
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Augsburg hat entschieden, dass ein Händler keinen Schadensersatz wegen einer negativen Bewertung bei Amazon geltend machen kann, wenn er nicht nachweist, dass die Kritik des Käufers unberechtigt war. Vorliegend hatte der Käufer eines Fliegengitters eine falsche Montageanleitung moniert, weshalb er das Gitter nicht anbringen konnte und dieses unbrauchbar wurde. Als der Käufer sich auf Aufforderung des Händlers weigerte, die Bewertung zu löschen, eskalierte der Streit, der Käufer beschwerte sich bei Amazon und das Verkäuferkonto wurde gesperrt. Der Händler machte nun Umsatzeinbußen von ca. 40.000,00 EUR als Schadensersatz geltend. Auf Grund des nicht erbrachten Nachweises, dass die Kritik nicht zutreffend gewesen sei, wies das Gericht die Klage jedoch ab.

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