LG Berlin: Abmahnung per Einschreiben gilt als zugestellt – auch wenn der Empfänger weder das Einschreiben noch eine Benachrichtung erhält

veröffentlicht am 28. Januar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 30.09.2010, Az. 52 O 187/10
§ 91 ZPO

Das LG Berlin hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Abmahnung, die der Absender per Einschreiben mit Rückschein versandt hat, grundsätzlich als zugestellt gilt. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin angegeben, weder das Einschreiben noch eine entsprechende Benachrichtigungskarte, dass ein Einschreiben bei der Post zur Abholung bereit läge, erhalten zu haben. Dies versicherte sie an Eides statt. Das Gericht folgte dieser Einlassung jedoch nicht. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt worden sei, da Postzusteller in der Regel bei einem Einschreiben gegen Benachrichtigung besondere Sorgfalt walten ließen. Deshalb trage die Antragsgegnerin das Risiko bei Verlust dieses Benachrichtigungsscheins und müsse sich wie bei Zugang der Abmahnung behandeln lassen. Aus diesem Grund hatte die Antragsgegnerin auch die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

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