LG Berlin, Urteil vom 14.06.2016, Az. 16 O 446/15 – nicht rechtskräftig
§ 67b SGB X, § 28 Abs. 4 BDSG
Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Einwilligungserklärung in den Erhalt von telefonischen Werbeanrufen nur dann wirksam ist, wenn (1) der Zweck der vorgesehenen Nutzung genau angegeben ist, (2) die Einwilligungserklärung – wenn diese zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird – optisch hervorgehoben wird, und sowohl (3) auf die Folgen einer Verweigerung als auch (4) die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass der Werbeflyer einer Krankenkasse gegen § 67b SGB X verstoße, da der Betroffene nicht über den konkreten Zweck der vorgesehenen Verarbeitung und Nutzung seiner Sozialdaten sowie die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen worden sei.
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