LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Das LG Berlin hat im Rahmen eines Verfügungsverfahrens entschieden, dass auch im sozialen Netzwerk Google+ ein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG vorzuhalten ist. Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Gleiches gilt übrigens für Facebook und andere soziale Netzwerke (hier).