LG Berlin: Bei Persönlichkeitsverletzung im Internet gilt doch der „fliegende Gerichtsstand“ – entgegen AG Charlottenburg

veröffentlicht am 18. Mai 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 07.04.2011, Az. 27 S 20/10
§§ 32: 35 ZPO

Das LG Berlin hat eine viel beachtete Entscheidung des AG Charlottenburg (hier) aufgehoben. Die Vorinstanz war noch der Auffassung, für Persönlichkeitsverletzungen gelte nicht der fliegende Gerichtsstand. Nun hat das Landgericht das Verfahren wieder mit der bundesweit geltenden Rechtslage in Einklang gebracht. Demnach gilt auch in Berlin: Für Persönlichkeitsverletzungen (etwa im Internet) gilt für die Bestimmung der örtlichen Gerichtszuständigkeit das Prinzip des fliegenden Gerichtsstands. Allerdings hat die Kammer die Revision zugelassen mit dem Hinweis: „Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat … . Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetnetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug besteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.“ Die Entscheidung ist rechtskräftig (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2012, Az. VI ZR 141/11). Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2011 durch … für Recht erkannt:

1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16.11.2010 (226 C 130/10) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 398,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.6.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenem Urteil (BI. 153 ff.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass neben dem anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.04.2009 (Anlage K 6) an die Beklagte der Kläger mit inhaltsgleichen Schreiben vom gleichen Tag auch entsprechende Berichterstattungen der … GmbH und der … GmbH abmahnte.  Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2009 gab die Beklagte gemeinsam mit den anderen beiden abgemahnten Unternehmen eine Unterlassungserklärung ab (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 4.5.2009 nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und forderte die Beklagte zur Erstattung der nach einem Gegenstandswert von 5.001,00 EUR berechneten Anwaltskosten von 546,69 Euro für das außergerichtliche Unterlassungsbegehren auf (Anlagen K 8 und K 9). Wegen der anderen beiden Abmahnschreiben richtete er entsprechende Forderungen auch an die … AG und die … GmbH, die Gegenstand der Parallelverfahren 27 S 21/10 (AG Charlottenburg 226 C 128/10) und 27 S 24/10 (AG Charlottenburg 225 C 130/10) sind. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.6.2009 (Anlage K 11) lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, der angegriffene Bericht verletzte ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Bei der Beziehung zu seinem Vater handele es sich um eine innerfamiliäre Angelegenheit, die dem Privatsphärenschutz unterliege. Als Folge der rechtswidrigen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schulde die Beklagte Schadensersatz für die entstandenen, von ihm schon bezahlten Rechtsanwaltskosten. Gebührenrechtlich handele es sich bei den Abmahnungen der verschiedenen Unternehmen um mehrere selbständige Angelegenheiten. Es lägen einzelne und eigenständige Beauftragungen vor.

Der Beklagte ist der Ansicht, die ursprüngliche Veröffentlichung sei rechtmäßig gewesen. Sie behandele ganz überwiegend die Lebenssituation des Vaters des Klägers und betreffe lediglich die Sozialsphäre des Klägers. Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit daran zu erfahren, dass der Vater des reichen und prominenten Klägers von staatlicher Unterstützung leben müsse. Bei den drei Abmahnungen handele es sich gebührenrechtlich nur um eine Angelegenheit, da die Berichterstattung praktisch identisch sei und die … GmbH und die … GmbH Tochtergesellschaften der Beklagten seien.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2010 abgewiesen, da es örtlich nicht gemäß § 32 ZPO zuständig sei. Die Entscheidungen des BGH zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien von der Auffassung getragen, dass die örtliche Zuständigkeit bei Internetveröffentlichungen beschränkt werden müsse. Die bloße Abrufbarkeit reiche nicht zur Begründung der Zuständigkeit aus. Da der Gerichtsstand des § 32 ZPO eine der Rechtfertigung bedürfende Ausnahme zu Gunsten des Klägers von den allgemeinen Regeln der §§ 12, 13 ZPO sei, müsse die behauptete unerlaubte Handlung einen konkreten Bezug zum Gerichtsbezirk haben, an der es hier fehle. Anders als bei Printmedien, deren Verbreitung im Streitfall zudem feststellbar sei, werde der Handlungsort auch nicht vom. Deliktsschuldner durch die Wahl seiner Vertriebsorte selbst bestimmt. Offenbar sei alleiniger Grund für die Anrufung des Amtgerichts Charlottenburg, dass sich der Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten des Klägers hier befinde. Dies belege, dass § 32 ZPO zu einem Selbstbedienungsladen der Prozessbevollmächtigten bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkomme.

Der Kläger und Berufungskläger hält das Amtsgericht Charlottenburg weiterhin für örtlich zuständig. Wenn man nur von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG ausgehe, müsse man einen Gegenstandswert von 30.000 Euro ansetzen, da das Landgericht Berlin für eine vergleichbare Internetveröffentlichung einen Gegenstandswert von 7.500 Euro angesetzt habe (Anlage K 16), und maßgeblich für den Wert des vorprozessualen Unterlassungsanspruches der Hauptsachestreitwert sei.

Er beantragt, abändernd unter Aufhebung des am 16.11.2010 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg, AZ 226 C 130/10, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 546,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 19.5.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und betont, der Kläger habe die von dem BGH in seiner Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen geforderte „besondere Beziehung“ zu dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg gerade nicht dargelegt. Da es sich bei den Abmahnungen der drei Gesellschaften nur um eine Angelegenheit handele, müsse der Kläger sich entscheiden, in welchem der drei anhängigen Verfahren er welche Gebühren geltend machen wolle.

II.
Die gemäß §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, 517, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus. dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg war es für die Entscheidung über die Klage gemäß § 32 ZPO zuständig, da der Kläger Schadensersatz wegen einer auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg begangenen unerlaubten Handlung begehrt. Die Klage ist daher zulässig.

a)
Nach ganz überwiegender Auffassung begründet § 32 ZPO einen „fliegenden Gerichtsstand“ bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen in Presseerzeugnissen oder in Fernsehsendungen überall dort, wo die Druckschrift bestimmungsgemäß verbreitet wird bzw. die Sendung ausgestrahlt wird oder werden soll (vgl. Zöller-Vollkommer, 28. Auflage 2010, § 32 ZPO Rn. 17 m.w.N.). Dieses Verständnis von § 32 ZPO beruht auf einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1977, in dem er entschied, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Printmedien nicht nur der Herstellungsort des Druckwerkes, sondern auch der Ort, an dem das Druckwerk bestimmungsgemäß verbreitet wird, Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO ist (BGH, Urteil vom 03.05.1977, VI ZR 24/75, zitiert nach juris), und entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer, auch wenn zuletzt gegen diesen fliegenden Gerichtsstand Einwendungen rechtspolitscher Natur erhoben wurden (vgl. Schlüter, AfP 2010, 340 ff.).

b)
Diese Rechtsprechung gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Grundsatz auch für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet. Dem Amtsgericht mag zuzubilligen sein, dass die Anwendung dieser Rechtsprechung auf persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen im Internet nicht dazu führen darf, dass eine Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO schon durch die bloße Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrages in dem jeweiligen Gerichtsbezirk begründet wird (so aber zum Beispiel KG v. 25.3.1997, 5 U 659/07, zitiert nach juris für die Verletzung von Namensrechten, Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 12 Rn. 123, LG Hamburg v. 7.10.2009, 3250 191/09, zitiert nach juris). Dem steht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Internetveröffentlichungen diesem Kriterium eine klare Absage erteilt hat und einen über die bloße Abrufbarkeit hinaus erforderlichen Inlandsbezug verlangt (BGH v. 2.3.2010, VI ZR 23/09, juris Rn. 18 ff.) bzw. nunmehr sogar einen „deutlichen Inlandsbezug“ (BGH v. 29.3.2011, VI ZR 111/10, bislang nur als Pressemitteilung). Der hierin zum Ausdruck kommende Gedanke; dass eine Zuständigkeit nicht allein aufgrund der technischen Verfügbarkeit des Internets an einem Ort begründet werden soll, lässt sich auch auf Internetveröffentlichungen ohne internationalen Bezug übertragen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gibt es hier aber einen über die bloße Abrufbarkeit des Beitrages hinaus erforderlichen Bezug zu dem Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg. Denn zum einen ist der Kläger ein bundesweit bekannter … für den sich Menschen im gesamten Bundesgebiet und damit auch in dem Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg interessieren. Zum anderen richtet sich die von der Beklagten verantworteten Internetseite ohne jegliche lokale oder regionale Einschränkung an potentielle Nutzer in ganz Deutschland. Daher kann sich eine etwaige Persönlichkeitsrechtverletzung des Klägers durch Veröffentlichungen auf dieser Seite auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg auswirken. Das ist aber auch bei Übertragung der Grundsätze aus der Entscheidung des BGH vom 2.3.2010 (VI ZR 23/09) auf Internetveröffentlichungen ohne Auslandsbezug zur Begründung der Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ausreichend.

c)
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass in diesem Fall eine Zuständigkeit aller Amtsgerichte in Deutschland für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 32 ZPO besteht. Das ist zum einen bei einer entsprechenden Veröffentlichung in einer bundesweit vertriebenen Zeitschrift oder einer bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung ebenfalls der Fall. Zum anderen würde, wenn man eine derartige Zuständigkeit verneint, die örtliche Zuständigkeit sich letztlich auf das Gericht am Wohnsitz des Klägers bzw. am Sitz der Beklagten beschränken, da an allen anderen Orten eine gleiche Wahrscheinlichkeit wie im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg besteht, dass sich aufgrund der Bekanntheit des Klägers und des bundesweiten Angebots der Beklagten dort die Persönlichkeitsrechtsverletzung auswirkt. Das würde aber dem Sinn von § 32 ZPO sowie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum fliegenden Gerichtsstand der Presse widersprechen. Soweit ersichtlich, wird eine derartige Einschränkung der Anwendbarkeit von § 32 ZPO in der Rechtsprechung auch nicht vertreten. Zum Teil wird für die örtliche Zuständigkeit allein auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit des Angebots abgestellt (LG Köln v. 20.03.2009, 28059/09, zitiert nach juris; LG Hamburg v. 07.10.2009, 3250 191/09, zitiert nach juris). Zum Teil wird darüber hinaus eine tatsächliche Auswirkung des behaupteten Verstoßes an dem gemäß § 32 ZPO zuständigkeitsbegründenden Ort verlangt (OLG Celle v. 17.10.2002,4 AR 81/02, zitiert nach juris), wobei es dort um die Zuständigkeit am Wohnort des Klägers ging und es sich offenbar nicht um bundesweit bekannte Personen handelte. Diesem Kriterium wird aber jedenfalls dann Genüge getan, wenn man, wie oben dargelegt, die bloße Abrufbarkeit nicht für die örtliche Zuständigkeit ausreichen lässt, sondern aufgrund von überregionaler Bekanntheit der Parteien oder Zielrichtung der Internetseite einen Bezug jedenfalls auch zum Bezirk des angerufenen Gerichts verlangt. Eine Einschränkung der Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO für persönlichkeitsrechtsverletzende Internetveröffentlichungen dürfte daher dann in Betracht kommen, wenn die umstrittene Internetmeldung einen klaren lokalen oder regionalen Bezug hat, etwa bei einer Berichterstattung über einen Bürgermeister einer Kleinstadt in der Onlineausgabe einer Regionalzeitung (vgl. Soehring, Presserecht, 4. Auflage 2010, § 30 Rn. 18b). Dieser Fall liegt hier aber nicht vor.

d)
Der Kläger handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem er das Amtsgericht Charlottenburg für seine Klage auswählte. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl, § 35 ZPO. Dass der „fliegende Gerichtsstand“ der Presse zu einem „Selbstbedienungsladen“ von Klägeranwälten verkommt, mag man wie das Amtsgericht Charlottenburg bedauern. In der Tat rechtfertigt der ursprüngliche Zweck von § 32 ZPO, nämlich die bessere Aufklärungsmöglichkeit am Ort der unerlaubten Handlung, nicht die uferlose Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit auf alle deutschen Gerichte. Zum Teil tritt eher das Gegenteil des ursprünglich beabsichtigten Zweckes ein, etwa wenn das Landgericht Köln die Rechtswidrigkeit von Äußerungen in einer in Berlin geführten, dort im Lokalfernsehen gesendeten Diskussion im Zusammenhang mit einem Berliner Volksbegehren bewerten muss, weil die Sendung auch im Internet verbreitet wurde (vgl. den Fall des LG Köln, 28059/09, zitiert nach juris). Die fast unbegrenzte örtliche Zuständigkeit lädt die Kläger dazu ein, das zuständige Gericht nach sachfremden Kriterien auszuwählen, etwa dort, wo man sich am meisten Erfolg verspricht, oder am Kanzleisitz der Prozessbevollmächtigten. Diese Bevorzugung von Klägern betrifft aber nicht nur Internetveröffentlichungen, sondern den „fliegenden Gerichtsstand“ der Presse im Allgemeinen, und ist die Folge der Anwendung von § 32 ZPO auf presserechtliche Ansprüche. Solange der Gesetzgeber insofern nicht für eine einschränkende Anwendung von § 32 ZPO sorgt, wozu es offenbar schon Bestrebungen gibt (vgl. Schlüter, AfP 2010, 340, 348, unter Verweis auf Überlegungen im Bundesministerium der Justiz), kann dem Kläger nicht der Vorwurf gemacht werden, aus den zahlreichen zuständigen Gerichten das Gericht auszuwählen, das er wegen der Erfolgschancen oder der Nähe zu seinen Prozessbevollmächtigten für besonders geeignet hält.

2.
Der Kläger hat auch dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der erforderlichen Rechtanwaltskosten, da die Berichterstattung auf der Internetseite der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG rechtswidrig verletzte und die Beklagte ihm daher gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist.

a)
Nach der ständigen, vom Kammergericht bestätigten Rechtsprechung der Kammer in zahlreichen Parallelverfahren betrifft die familiäre Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Vater seine Privatsphäre, die er bislang in dieser Hinsicht auch nicht geöffnet. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen erweist sich die Berichterstattung daher als rechtswidrig, da kein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, über den Streit des Klägers mit seinem Vater informiert zu werden. Dazu hat das Kammergericht bereits in dem Verfahren 10 U 73/09, das eine vergleichbare Textberichterstattung betraf wie in diesem Verfahren, entschieden:

„Durch die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen hat die Antragstellerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Dies gilt zunächst für die Äußerungen, die sich auf das Verhältnis zwischen Vater und Sohn beziehen … Die Berichterstattung über familiäre Beziehungen bzw. Zerwürfnisse beeinträchtigt das Recht auf Schutz derPersönlichkeit und Achtung des Privatlebens (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 5 RNr. 56 m.w.N.). Zur Sozialsphäre gehören solche Vorgänge nicht, da sie grundsätzlich nicht von Menschen wahrgenommen werden können, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen. Darüber hinaus liegt ein Eingriff auch vor, soweit die Antragsgegnerin die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Vaters beziehenden Äußerungen aus der -Zeitung zitiert hat. Die Mitteilungen über den abgerissenen Kontakt zwischen Vater und Sohn sowie über die ausbleibende Hilfe des Antragstellers beruhen auf der Schilderung der prekären Lebensverhältnisse des Vaters. Insofern liegt eine gedankliche Verklammerung vor“. (KG v. 15.3.2010, 10 U 73/09, S. 3).“

b)
An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Prüfung auch in diesem Verfahren fest. Inhaltlich ist die Berichterstattung der Beklagten in beiden Fällen vergleichbar. Es wird über ein Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn berichtet; angeblich ausgelöst durch die Frage des Vaters nach Auftrittskarten. Dem Erfolg des Klägers wird die Armut des Vaters gegenübergestellt, verbunden mit dem vom Vater erhobenen Vorwurf, der Kläger lasse ihn im Stich. Der Bericht spiegelt damit eine innerfamiliäre Auseinandersetzung wieder, die grundsätzlich zur schützenswerten Privatsphäre des Klägers gehört. Eine Öffnung der Privatsphäre ist nicht dadurch erfolgt, dass in dem Bühnenprogramm des Klägers auch eine Vaterfigur verwendet wird. Von den Äußerungen seines tatsächlichen Vaters ist er zum Teil direkt, zum Teil jedenfalls reflexartig betroffen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausbreitung des Familienstreits ist nicht ersichtlich. Der Artikel thematisiert überhaupt nicht einen etwaig bestehenden Widerspruch zwischen Eigendarstellung des Klägers und seinem tatsächlichen Verhalten, sondern allein das gestörte Verhältnis zwischen Sohn und Vater. Soweit die Beklagte auf eine angebliche Ausbeutung des Sozialstaats hinweist, ist auch dies nicht Gegenstand des Artikels. Insoweit mag dahin stehen, ob eine Berichterstattung über den Verdacht, der sicherlich leistungsfähige Kläger entziehe sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht auf Kosten des Steuerzahlers, rechtmäßig wäre, da der angegriffene Artikel sich dazu weder verhält noch die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu BGH v. 7.12.1999, VI ZR 51/99, juris Rn. 20 ff. m.w.N.) einhält. Die angegriffenen Äußerungen verletzen den Kläger daher rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Zu dem gemäß §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Schaden gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, sofern die Inanspruchnahme eine Anwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 70. Auflage 2011, § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.). Das war hier der Fall.

3.
Der Anspruch des Klägers besteht aber nur in Höhe von 391,81 EUR. Hinsichtlich des weitergehend geltend gemachten Schadens war die Berufung zurückzuweisen, da der Kläger nicht berücksichtigt hat, dass es sich bei den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen gegen die Beklagte sowie gegen die frühere … GmbH sowie die frühere … GmbH in den Parallelverfahren 27 S 24/10 (AG Charlottenburg 225 C 130/10) und 27 S 21/10 (AG Charlottenburg 226 C 128/10) um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG handelt.

a)
Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädiqten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören. Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit sein. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn den Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben sollen. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass jede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten der in Anspruch Genommenen ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf die gleichgerichteten Abmahnungen nicht einheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (BGH v. 5.10.2010, VI ZR 152/09, juris Rn. 9 ff. m.w.N.).

b)
Hier hat der Kläger gegen drei verschiedene Unternehmen desselben Konzern wegen Äußerungen auf drei verschiedenen Internetseiten Unterlassungsansprüche anwaltlich geltend gemacht. Inhaltlich sind die beanstandeten Berichte aber auch hinsichtlich der Überschrift identisch; das jeweils verwendete Kürzel weist den gleichen Verfasser aus. Die drei anwaltlichen Abmahnschreiben des Klägers datieren vom gleichen Tag und sind inhaltlich gleichlautend. Bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs gehören die Tätigkeiten daher zusammen. Der Kläger hat auch nicht konkret vorgetragen, wann er wem unterschiedliche Aufträge hinsichtlich der in Anspruch genommenen Internetseiten erteilt haben will; auch ist er dem Vortrag der Beklagten nicht näher entgegengetreten, dass es sich bei den anderen beiden Unternehmen um Tochtergesellschaften handelt. Eine differenzierte Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers war auch im weiteren Verlauf der Angelegenheit nicht erforderlich; vielmehr haben alle drei in Anspruch genommenen Unternehmen mit gemeinsamen anwaltlichem Schreiben auf die Abmahnungen reagiert. Für eine getrennte gerichtliche Geltendmachung bestand daher keine Veranlassung. Der Kläger kann daher nur seine Anwaltskosten für eine Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG ersetzt verlangen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass nunmehr bei drei Schädigern ein anderer Gegenstandswert als zunächst vom Kläger angesetzt zu Grunde zu legen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Kammergerichts bemisst sich der Gegenstandswert eines außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach dem Streitwert der Hauptsache, wobei gegenüber dem Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Zuschlag von einem Drittel erfolgt. Hier wären entsprechend der Entscheidung in dem Verfahren 27 0 452/09 als Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens 7.500 EUR anzusetzen; bei drei Schädigern ergibt dies 22.500 EUR, so dass der Hauptsachewert 30.000 EUR beträgt. Das ergibt bei einer 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 W RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einen Betrag von 1.196,43 EUR, den der Kläger insgesamt von den drei Schädigern fordernkann. Auf die hiesige Beklagte entfallen davon 398,81 EUR, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, wobei die einseitige Fristsetzung in dem Schreiben des Klägers vom 04.05.2009 nicht schon den Verzug der Beklagten, begründet, sondern erst deren ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung in dem Schreiben vom 2.6.2009.

4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711.

5.
Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO bei Internetnetveröffentlichungen mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten ohne internationalen Bezug besteht, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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