LG Berlin: DEKRA darf weiterhin nicht mit ihrem DEKRA-Anwaltszertifikat werben

veröffentlicht am 25. November 2009

LG Berlin, Beschluss vom 19.11.2009, Az. 16 O 479/09
§§ 3, 5 UWG

Das LG Berlin hat der DEKRA Certification GmbH – wohl auf Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin (JavaScript-Link: RAK Berlin) – per Beschluss untersagt, auch in abgewandelter Form mit der DEKRA-Zertifizierung für Rechtsanwälte zu werben (Link: Dekra II). Das LG Berlin folgt damit im Ergebnis dem Verbot des LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08, dass in der Werbung mit dem DEKRA-Siegel eine Irreführung sah (Link: LG Köln). Im Berliner Verfahren dürfte folgende Post-Werbung streitgegenständlich gewesen sein (Link: Werbung; Quellenangabe: DEKRA Certification GmbH).

Die Berliner Richter entschieden, dass durch die Verwendung des Logos im Zusammenhang mit dem Hinweis, von der DEKRA zertifizierter Anwalt in einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, die betroffenen rechtssuchenden Verkehrskreise in die Irre geführt würden, weil diese davon ausgingen, dass die Zertifizierung aufgrund der Prüfung durch einen neutralen Dritten aufgrund eines staatlichen Verfahrens verliehen werde und daher einem staatlicherseits vorgegebenen Standard entspreche. Denn dem Verkehr sei die DEKRA aus ihrer Verleihung von Kfz-Prüfsiegeln bekannt, wo sie als staatliche Beliehene prüfe, ob bestimmte staatlicherseits vorgegebene Prüfkriterien erfüllt seien.

Auf den Beschluss hingewiesen hat RA Andreas Jede.

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