LG Berlin: Die Werbung mit einer Geld-zurück-Garantie und einer Shop-Auszeichnung ohne Erläuterungen ist unlauter

veröffentlicht am 27. Mai 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Onlineshops mit einer Geld-zurück-Garantie und einem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, da die notwendigen Erläuterungen fehlen bzw. versteckt vorgehalten wurden. Eine Geld-zurück-Garantie könne die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv beeinflussen und müsse daher ihre Bedingungen deutlich und leicht auffindbar aufzeigen. Bezüglich einer Auszeichnung müsse über die Kriterien der Verleihung informiert werden. Auch die Angabe „Deutscher Anbieter“ auf einer farblich hervorgehobenen Medaillentafel neben den Siegeln „Trusted Shops Gurantee“ und „EHI Geprüfter Online-?Shop“ erwecke den fälschlichen Eindruck eines offziellen Siegels, welches tatsächlich nicht existiere. Zitat:

„Die Beklagte wirbt mit „Sicherheit mit Geld-?zurück-?Garantie“ auf ihrem Medaillenspiegel. Eine danach erforderliche Verlinkung auf die auf der Unterseite „Bestellung“ niedergelegten Bedingungen fehlt. Dem Verbraucher ist es nicht zuzumuten, die Webseite nach entsprechenden Informationen, die auf Unterseiten abgelegt sind, zu durchsuchen. Zumal die eigentliche Garantieleistung, nämlich im Kern eine nur um eine (von zwei auf drei) Woche(n) verlängerte Rücktritts-?/Widerrufsfrist, marginal ist und den geweckten Erwartungen – andere Marktteilnehmer setzen hier etwa mit weit längeren Fristen und weniger strengen Anforderungen an den Zustand der Ware bei Rücksendung erwartungsvolle Maßstäbe – nicht einmal ansatzweise gerecht wird. Eine Geld-?zurück-?Garantie, bei der er die Ware nicht einmal testen kann, ist aber ihr Versprechen nicht wert.

Die Maßnahme ist nach §§ 3, 5a Abs. 4 UWG unlauter.

4. Die Werbung mit dem „Shop Usability Award“ für „der beste Webshop im Bereich Wellness, Beauty & Gesundheit“ ist nach § 5 UWG unzulässig.

Denn jedenfalls die Kriterien für dessen Verleihung in 2012 waren geheim, wie der Kläger substantiiert vorträgt. Soweit die Beklagte sich auf die Vergabebedingungen für 2013 (Verleihung am 12. September 2013) stützt, die auf der Webseite shop-?usability.award.de ausführlicher und transparenter erscheinen, kommt es darauf nicht an, weil Streitgegenstand die Werbeauftritt der Beklagten im Winter 2012/13 sind.

Eine Award-?Verleihung nach geheimen Regeln, zu denen auch eine schlichte Käuflichkeit gehören kann, erwartet der Verbraucher nicht – und ist in seinen Augen auch ihren Namen nicht wert -, sondern vielmehr dass die Wahl verifizierbar ist.“

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