LG Berlin, Urteil vom 15.03.2012, Az. 27 O 542/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Ehefrau die Affäre ihres Mannes mit einer Entertainerin nicht mit den Worten abtun darf, dies sei alles von der Entertainerin „inszeniert“, wenn eine tatsächliche Affäre bestanden hat und aus dieser ein Kind hervorgegangen ist. Im vorliegenden Fall war die Beziehung zwischen der klagenden Entertainerin und dem Mann zwar unstreitig beendet. Aus Rechtsgründen, so die Kammer laut Pressemitteilung 25/2012, sei „die Gefahr für eine erneute Äußerung zu vermuten, jedenfalls bezogen auf die damalige Situation“. Diese Wiederholungsgefahr rechtfertige die Verurteilung zur Unterlassung, so die Kammer.