LG Berlin: Inkassodienstleister darf sich nicht als „Rechtsdienstleistungsgesellschaft“ bezeichnen und „nach dem RVG“ abrechnen

veröffentlicht am 17. April 2019

LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, Az. 15 O 60/18 – nicht rechtskräftig
§ 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass sich ein Inkassounternehmen nicht als „Rechtsdienstleistungsgesellschaft“ bezeichnen darf, da eine solche Bezeichnung geeignet sei, Rechtssuchende darüber in die Irre zu führen, dass der Inkassodienstleister eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkassounternehmen sei. Dieser Eindruck werde verstärkt, wenn die Gesellschafter des Inkassounternehmens Rechtsanwälte seien. Insoweit sei es ausreichend, wenn auf Grund der äußeren Merkmale eines Anschreibens (Briefkopf, Bezeichnung der Beklagten als Rechtsanwälte, Unterschriften) der Empfänger fälschlicherweise von einem „Anwaltsbrief‘ ausgehen könne, selbst wenn in dem Schreiben auf der zweiten Seite eine Klarstellung hinsichtlich der Rechtsform enthalten sei. Die Gesellschafter des Inkassodienstleisters dürften auch keine anwaltliche Versicherung abgeben. Denn sie sei als Mittel der Glaubhaftmachung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen ihrer Tätigkeit als solcher vorbehalten. Auch wenn die Beklagten zu 2) und zu 3) tatsächlich als Rechtsanwälte zugelassen seien, sei das Inkassounternehmen (Beklagte zu 1) ihr Arbeitgeber und insoweit keine Rechtsanwaltsgesellschaft. Zum anderen setze auch eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt i. S. v. § 46 Abs. 2 S. 1 RAO gemäß § 46 Abs. 3 BRAO voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die dort aufgezählten Merkmale einer fachlich unabhängigen und eigenverantwortlich ausgeübten Tätigkeit geprägt sei. Dies sei bei den Beklagten zu 2) und zu 3) nicht der Fall, da sie als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und somit nicht als unabhängige Rechtsberater agiert hätten. Auch dürfe das Inkassounternehmen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen, da Rechtssuchende fälschlicherweise davon ausgehen könnten, dass die Leistungen eines Rechtsanwalts abgerechnet würden. Gegen die Entscheidung des LG Berlin ist eine Berufung bei dem KG Berlin anhängig (Az. 5 U 12/19).


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