LG Berlin: Kostenhinweis bei live2gether.de nicht ausreichend deutlich / Keine Zahlpflicht des Nutzers

veröffentlicht am 22. November 2011

LG Berlin, Urteil vom 21.10.2011, Az. 50 S 143/10 – nicht rechtskräftig
§ 305 c BGB, § 612 Abs. 1 BGB,
§ 1 Abs. 6 PAngV

Das LG Berlin hat entschieden, dass der Kostenhinweis bei live2gether.de für die Nutzung des Mitwohn-Portals nicht ausreichend deutlich ist. Dies ergebe sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Im Ergebnis bestätigte das LG Berlin damit in diesem Fall, dass es sich bei live2gether.de um eine Abofalle handele. Dies dürfte allerdings nur insoweit für die Zukunft gelten, als dass die Gestaltung der Website in den fraglichen Punkten nicht erheblich und den rechtlichen Anforderungen gemäß nachgebessert wird. Beachtlich: Das Landgericht hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Berlin

Urteil

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.07.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 4 C 39/10 – geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin betreibt eine Website unter dem Namen www.live2gether.de. Sie bietet darauf Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden, und zwar zu einem monatlichen Preis von 8,00 EUR inklusive MwSt., bei einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, zahlbar jeweils für ein Jahr im voraus. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3, Blatt 11 Bd. I und die AGB, Anlage K 15, Blatt 104 ff. Bd. I der Akten Bezug genommen. Die Beklagte meldete sich am 17.09.2009 unter Übermittlung ihrer Daten an. Darauf erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem so genannten Verifikationslink. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 15, Blatt 104 Bd. I der Akten Bezug genommen. Diesen Link betätigte die Beklagte. Darauf übersandte die Klägerin ihr die streitgegenständliche Rechnung vom 05.10.2009 über 96,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer. Auf zwei Mahnungen reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.11.2009 und erklärte, nicht zu zahlen. Wegen der Einzelheiten ihrer E-Mail wird auf Anlage K5, Blatt 13 Bd. I der Akten verwiesen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Begleichung der Rechnung sowie zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Die Beklagte hat sich dagegen insbesondere mit dem Argument gewehrt, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen. Hilfsweise hat sie den vermeintlich geschlossenen Vertrag angefochten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin weise in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht ihres Angebotes hin, auch wenn die Preisangabe nicht sofort ins Auge springe. Denn da die Textinformationen auf der Anmeldeseite übersichtlich und nicht umfangreich seien, sei es zumutbar, sie zu lesen. Insbesondere sei die Preisinformation nicht versteckt. Es sei zu beachten, dass nicht grundsätzlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen werden könne, wenn Dienstleistungen im Internet angeboten würden. Deshalb schieden auch ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum oder eine arglistige Täuschung aus.

Mit der Berufung wehrt sich die Beklagte gegen die Verurteilung. Sie macht weiterhin geltend, dass die Klägerin die Seite bewusst so gestaltet habe, dass der Preis übersehen werde, weil er in einen längeren Fließtext eingefügt und zusätzlich in Buchstaben wiedergegeben sei. Der insoweit vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV führe dazu, dass die Preisklausel überraschend und entsprechend gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Jedenfalls sei wirksam angefochten worden, weil die Beklagte über die Entgeltlichkeit arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Gestaltung der Anmeldeseite für übersichtlich und die Kostenpflichtigkeit für ausreichend grafisch hervorgehoben. Sie meint, die Preisangabe sei deutlich erkennbar und es sei unschädlich, dass der Jahrespreis erst nach HerunterscrolIen erkennbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das amtsgerichtliche Urteil und den weiteren Inhalt der Akten verwiesen.

Mit Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 0 268/10 hat das Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, die Klägerin unter anderem verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank unter anderem für Mitbewohnersuche anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben – insbesondere wie auch im hier zu entscheidenden Fall auf www.live2gether.de geschehen.

II.
Die am 23.08.2010 gegen das am 02.08.2010 zugestellte Urteil eingegangene und mit am 02.11.2010 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen und nach Fristverlängerung fristgerecht begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung und Zahlung der 96,00 EUR als Vergütung für ein Jahresabonnement besteht nicht, denn die Parteien haben sich nicht über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung der Klägerin geeinigt. Da die Zahlungspflicht auf Seiten der Beklagten die zentrale Vertragspflicht wäre, scheidet eine Aufrechterhaltung gemäß § 155 BGB aus.

1.
Die Anmeldung der Beklagten auf der Anmeldeseite der Website stellt kein Angebot auf Abschluss eines entgeltlichen Vertrages dar. Dies gilt sowohl für den Fall, dass das Anmeldeformular das Vertragsangebot darstellen sollte, als auch für den Fall, dass die Anmeldung ein Angebot sein sollte. Denn die Anmeldeseite ist nicht so gestaltet, dass sie bei dem Durchschnittsverbraucher zwangsläufig zu der Erkenntnis führt, dass die Leistung der Klägerin kostenpflichtig ist (siehe dazu Buchmann und andere NJW 2009, 3189).

a)
Dies ergibt sich insbesondere aus der Gestaltung der Website und der Führung des Nutzers zum Anmeldebutton. Zu der Anmeldeseite gelangt man nicht sofort, wenn man auf die Website gerät. Die Website besteht aus verschiedenen Seiten. Erst beim Weiterklicken auf die Anmeldeseite findet sich der Hinweis auf eine Entgeltpflicht in der Mitte des auf der rechten Seite grau unterlegten Textes. Dieser ist so versteckt, dass er vom im Internet surfenden Durchschnittsverbraucher nicht zwangsläufig gesehen wird, sondern erst bei sehr genauem Lesen. Nicht nur ist der Preis im Fließtext versteckt, und zwar zwischen zwei weniger interessanten Angaben, er befindet sich auch unterhalb dreier extra anzuklickender Kästchen über AGB und Widerruf, die Datenschutzbestimmungen und den Wunsch nach Informationen durch einen Newsletter. Diese Kästchen wirken durch die Gestaltung ihrerseits auffällig und suggerieren durch die abnehmende Wichtigkeit der anzuklickenden Informationen, dass der folgende grau hinterlegte Text, in dem es zunächst auch nur um die Erklärung für die Datenabfrage geht, nur weitere übliche Hinweise enthält (siehe dazu Landgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2011, Az. 15 0 268/10). Je nach Bildschirm ist die Zeile, in der dann im Fließtext der Preis von – nicht in Ziffern dargestellt – „acht Euro“ auftaucht, erst nach Herunterscrollen zu sehen. Zunächst erscheint die Anmeldeseite aber so, dass die Eingabemaske nur bis zu der Zeile „Land…… Geburtstag“ steht und rechts der erste Absatz des grau hinterlegten Textes endet, in dem die Mitteilung enthalten ist, dass die Speicherung der IP Adresse zwecks Missbrauchsvorbeugung erfolgt. Aber auch wenn herunter gescrollt wird, bleibt die Preisangabe im Fließtext in der Mitte des mittleren von drei Absätzen versteckt. Dabei wird jedoch die Aufmerksamkeit beim Herunterscrollen von der linken Seite angezogen, in welcher die Daten weiter eingegeben werden müssen. Zusätzlich abgelenkt wird der Nutzer dadurch, dass sich unter dem Eingabeblock links ein auffälliger Button mit der Aufschrift „jetzt anmelden“ befindet; er befindet sich nicht etwa in der Mitte, wodurch das Formular und der grau hinterlegte Text nochmals optisch getrennt werden.

Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin mit dieser Gestaltung der Anmeldeseite in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflicht hinweist, nicht. Das Amtsgericht führt selbst aus, dass die Preisangabe im zweiten Abschnitt des grau hinterlegten Textes nicht durch besondere Gestaltung hervorgehoben ist und nicht ins Auge springt. Die graue Hinterlegung selbst ist schon keine Hervorhebung, weil sie den Preis gerade nicht deutlich zeigt, sondern einen aus drei Absätzen bestehenden, 20 Zeilen langen Text einheitlich zusammenführt. Der im ersten Absatz stehende Text ist auch nach Auffassung der Kammer keine sehr wichtige Information für den Nutzer; auf Konsequenzen im Missbrauchsfall wird gerade nicht hingewiesen, sondern nur mitgeteilt, dass der Nutzer in jedem Fall identifizierbar ist. Im Übrigen ist ein Verweis auf die Identifizierbarkeit ähnlich wichtig wie die Verweise auf AGB und Datenschutzbestimmungen, die sich schon darüber befinden; es handelt sich um übliche Hinweise, die gerade keine besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen und deswegen von dem folgenden Text ablenken. Der Nutzer denkt eher an eine Wiederholung dessen, was er bereits als gesehen angeklickt hat.

b)
Auch die Notwendigkeit, persönliche Daten einzugeben, lässt nicht zwingend den Schluss auf Kostenpflichtigkeit zu. Insbesondere lässt sich die Eingabe von persönlichen Daten damit erklären, dass Wohnangebote aus Sicherheitsgründen nicht anonym bleiben können. Weder die Abfrage der Daten noch der Hinweis auf AGB führen dazu, dass der Durchschnittsverbraucher erkennt, eine Vergütungsverpflichtung einzugehen, schon gar nicht eine zwölfmonatige Vertragsbindung mit einer nicht unerheblichen Zahlungspflicht (siehe OLG Frankfurt VuR 2009,151, Rn. 37-40, zitiert nach juris).

c)
Ebenso wenig reicht der Doppelsternchenhinweis auf den Jahrespreis. Zwar ist in dem Hinweistext ausgeführt, dass die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate beträgt und sich damit ein Jahresbetrag von 96,00 EUR ergibt. Angesichts der Gestaltung der Anmeldeseite ist es aber nicht zwingend, dass man überhaupt so weit hinunter gelangt, denn um den Anmeldebutton anzuklicken, braucht man nicht bis ganz ans Ende der Seite herunter zu scrolIen. Durch das Verstecken der Doppelsterne im Fließtext ist der Verweis auch nicht so auffällig, dass man es zwangsläufig täte.

d)
Im Übrigen kommt in den Texten der Klägerin nicht zum Ausdruck, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll; dieses Wort wird gemieden, stattdessen wird nur von „anmelden“ und „Anmeldung abschließen“ gesprochen und der Eindruck einer reinen Registrierung hervorgerufen.

Erst in Nr. 2. b der AGB ist dann im Kleingedruckten die Rede vom Abschluss eines Vertrages. Deshalb kann auch die Absendung der Verifikationsmail durch die Beklagte kein Angebot ihrerseits an die Klägerin zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages gewesen sein. In der beispielhaft in Anlage K 15 vorgelegten Verifikationsmail heißt es: „vielen Dank für deine Anmeldung… melde dich mit diesem Verifikationslink bei uns an um deine Anmeldung abzuschließen“. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass mit der Meldung (Klick auf den Link) die endgültige Registrierung erfolgt. Erst darunter, das heißt nachdem auf den Link geklickt worden ist, wird auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen, und zwar wiederum unauffällig im Fließtext. Damit konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Kostenpflichtigkeit vom Willen der Beklagten umfasst war (vergleiche Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 5.3.2010 – 206 C 541/09).

e)
Nach allem kommt es nicht darauf an, dass die Website keine Werbung aufweist.

2.
Daran ändert auch nichts, dass in den AGB, die mit der Verifikationsmail übersandt worden sind, die Entgeltlichkeit und der Preis enthalten sind. Denn diese Preisangabe unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB und damit § 305c BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden. Dabei richtet sich das, was ungewöhnlich ist, nach den Gesamtumständen. Vorliegend ergibt sich, wie oben ausgeführt, aus der Art der Dienstleistung in Verbindung mit dem optischen Erscheinungsbild, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer nicht ohne weiteres damit rechnet, für die angebotene Leistung ein Entgelt entrichten zu müssen. Entsprechend deutlich muss dann aber die Kostenpflichtigkeit gerade gekennzeichnet werden. Als Maßstab hierfür kann § 1 Abs. 6 PAngV herangezogen werden (Berger, ZGS 2009,252,253). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1979, 541), weil danach nur gilt, dass § 1 Abs. 6 PAngV kein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB darstellt; darum geht es vorliegend nicht. Nach § 1 Abs. 6 PAngV muss Sinn und Bedeutung einer Preisangabe sofort erkennbar sein. Dies ist nicht der Fall, weil auf der Anmeldeseite wie erörtert gerade keine sofortige Erkennbarkeit gewährleistet ist und schon deswegen das Auftauchen eines Preises im Text der AGB überraschend ist (Landgericht Berlin, Zivilkammer 15, a.a.O., Meyer-van Raay/Deitermann, VuR 2009,135,237). Auch hier ist darüber hinaus die Entgeltpflicht in dem Fließtext versteckt und zusätzlich im vorliegenden Kontext deswegen überraschend, weil ein großer Absatz über das Widerrufsrecht im Text der Verifikationsmail fett gedruckt und damit als einziges hervorgehoben ist.

3.
Eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erhalten ist. Denn die Internetseite ist gerade so gestaltet, dass der Eindruck erweckt wird, die Leistungen seien unentgeltlich. Umstände, aus denen sich eine Entgeltlichkeit ergäbe, liegen gerade nicht vor. Es handelt sich auch nicht um eine Dienstleistung, die stets nur gegen Vergütung erbracht wird, wie die mehreren ähnlichen unentgeltlichen Webseiten, welche ohne Problem aufgerufen werden können, zeigen. Die Kammer folgt auch hier der Auffassung des Amtsgerichts nicht. Zwar kann angesichts der Verbreitung kostenpflichtiger Angebote im Internet in der Tat nicht grundsätzlich von einer Kostenlosigkeit ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall spricht aber gegen die Erwartung einer Bindung durch ein Abonnement schon, dass ein solches für das Finden einer Wohngemeinschaft vernünftigerweise nicht abgeschlossen wird: Wer eine Wohngemeinschaft sucht, braucht nach dem Fündig werden keine Angebote mehr, das Abonnement wäre sinnlos.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und2 ZPO zuzulassen, weil angesichts mehrerer entsprechender Websites grundsätzliche Bedeutung besteht und angesichts allein der großen Anzahl aktenkundiger anders lautender amtsgerichtliche Urteile die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Ronny Jahn (hier).

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