LG Berlin, Beschluss vom 25.11.2011, Az. 15 O 436/11
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das LG Berlin hat entschieden, dass durch die Übernahme der fremden EAN (ASIN) eines anderen Händlers bei Amazon irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware gemacht werden und dies einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Berlin
Beschluss
In der einstweiligen Verfügungssache
…
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
1.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Handyzubehör
a) das Zeichen … wie nachstehend abgebildet:
[Abb.]
oder die Bezeichnung … einzeln oder in Kornbination mit dem Logo für Waren zu benutzen,
b) irreführende Angaben über die betriebliche Herkunft der Ware zu machen, insbesondere durch die Übernahme einer fremden EAN (ASIN) sowie eines fremden Angebotstextes, wie in Anlage 01 abgebildet;
c) im Internet die gemaß § 5 Telemediengesetz erforderliche Anbieterkennzeichnung nicht leicht erkennbar verfügbar zu halten, insbesondere keine Angaben zur Rechtsform der Anbieterin und deren Vertretungsberechtigten zu machen.
2.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Der Verfahrenswert wird auf 66.667,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Antragstellerin vertreibt auf der Internet-Handelsplattform Amazon unter dem Anbieternamen … unter anderem Handyzubehör. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist Inhaber der farbigen Wort-Bildmarke … wie wiedergegeben im Beschlusstenor zu 1. a), angemeldet am 9. Februar 2011 und eingetragen am 1. März 2011 für die Warenklassen 09 („Taschen für Mobiltelefone, Ladegeräte für elektronische Akkumulatoren“) und 17 („Kunststofffolien außer für Verpackungszwecke“). Die Antragstellerin ist Lizenznehmerin dieser Marke.
Die Antragstellerin hat für eine Handyschutzhülle aus ihrem Sortiment mit der Bezeichnung „… Original Samsung Galaxy 82 19100 TPU Oase S-Line-Highclass schwarz/black“ von Amazon eine individuelle Identifikationsnummer (ASIN) erhalten, unter der sie diesen Artikel anbietet. Die Antragstellerin liefert ihre Waren nicht an andere Händler.
Die Antragsgegnerin handelt unter dem Namen … ebenfalls mit Handyzubehör bei Amazon. In ihrem Amazon-Händlershop steht als Anbieterkennzeichnung: …
Am 03.10.2011 stellte die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerin eine Schutzhülle für denselben Handytyp unter Verwendung des Kennzeichens, des Angebotstextes und der ASIN-Nummer der Antragstellerin wie folgt bei Amazon angeboten hat (Anlage 01):
[Abb.]
Auf den Antrag vom 07.11.2011 war die einstweilige Verfügung zu erlassen, §§ 935, 940 ZPO.
Verbot zu 1. a):
Die Antragstellerin hat aus der ihr eingeräumten Lizenz an der eingetragenen Wort-/Bildmarke … (§§ 4 Nr, 1, 30 Abs. 1 und 3 MarkenG) ein ausschließliches Recht zur Benutzung der Marke, § 14 Abs. 1 MarkenG. Dritten ist es nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG untersagt, ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Die Antragsgegnerin bietet eine identische Ware, nämlich eine Schutzhülle für einen bestimmten Handytyp, mit einem identischen Kennzeichen an, sie hat dazu sogar den Angebotstext der Antragstellerin samt deren Kennzeichen vollständig übernommen. Die Antragstellerin ist nach § 14 Abs. 5 MarkenG berechtigt, die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Verbot zu 1. b):
Es besteht ein Verfügungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Nach letztgenannter Norm ist eine geschäftllche Handlung irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, zum Beispiel über die betriebliche Herkunft der Ware, enthält. Letzteres ist der Fall, weil die Antragsgegnerin durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin den unzutreffenden Eindruck erweckt, er biete Ware an, die aus dem Betrieb der Antragstellerin stammt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin verkauft diese ihre Ware nicht an andere Händler. Sollte die Antragsgegnerin ein identisch beschaffenes Produkt von einem Dritten beziehen können, darf sie dieses jedenfalls nicht als eine Ware aus dem Betrieb der Antragstellerin anbieten.
Verbot zu 1. c):
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs.1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Danach musste die Antragsgegnerin In ihrer Anbieterkennzeichnung bei Amazon („Verkäuferinfo“) auch ihre Rechtsform und den Vertretungsberechtigten angeben. Aus der verwendeten Bezeichnung ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin eine haftungsbeschränkte UG ist und wer deren Geschäftsführer ist.
Die durch die Verstöße begründete Wiederholungsgefahr besteht fort, weil die Antragsgegnerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Nur eine solche wäre geeignet gewesen, den ernsthaften Willen, diese Verstöße zukünftig zu unterlassen, zu manifestieren.
Der Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Ein dringlichkeitsschädliches Verhalten der Antragstellerin ist nicht festzustellen.
Die einstweilige Verfügung war daher antragsgemäß zu erlassen. Dabei hat das Gericht sein Ermessen nach § 938 Abs, 1 ZPO unter Beachtung des in der Anspruchsbegründung konkretisierten Begehrens ausgeübt, ohne den Verfahrensgegenstand zu verändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Interesse in der Abmahnung mit 100,000,00 EUR bemessen hat. Von dem dort maßgeblichen Hauptsachewert sind für das vorläufige Eilverfahren zwei Drittel anzusetzen.