LG Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Az. 16 O 199/11
§ 59 UrhG, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von Filmaufnahmen, die ohne Genehmigung der Verkehrsbetriebe von Betriebsanlagen oder Verkehrsmitteln gefertigt wurden, im Rahmen eines Films über Graffiti zu untersagen ist. Das ungenehmigte Filmen von Gebäuden stelle – auch nach der Rechtsprechung des BGH – eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück, auf dem es steht, aufgenommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb die Verkehrsbetriebe die Verwendung untersagen durften und zur Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films berechtigt sind.
LG Berlin: Ungenehmigte Gebäudeaufnahmen in einem Film können untersagt werden
veröffentlicht am 19. Juni 2012