LG Berlin: Wenn Redaktion Beitrag selbst richtig stellt, entfällt Anspruch auf Gegendarstellung

veröffentlicht am 4. Dezember 2009

LG Berlin, Urteil vom 20.10.2009, Az. 27 O 934/09
§§ 10 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LPG

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein presserechtlicher Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung nach dem Landespressegesetz nicht zusteht, wenn das nach dem Landespressegesetz erforderliche berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Gegendarstellung fehlt, weil die veröffentlichende Verlagsredaktion zuvor die Äußerung von sich aus korrigiert hat.

Richtigstellungen durch die Redaktion selbst könnten ausnahmsweise geeignet sein, das berechtigte Interesse an der Gegendarstellung zu beseitigen, dies jedoch nur, wenn die Richtigstellung der Funktion der konkreten Gegendarstellung voll entspreche und dadurch der Störungszustand nachhaltig beseitigt werde. Würden entstandene Fehlvorstellungen nicht hinreichend sicher ausgeräumt, schließe die Richtigstellung den Gegendarstellungsanspruch nicht aus (Kammergericht, Urteil vom 28.11. 2006, Az. 9 U 210/06 m.w.Nachw.). Eine solche Richtigstellung befreie jedoch dann nicht mehr von der Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, wenn der Anspruch bereits förmlich und inhaltlich korrekt geltend gemacht worden sei und die redaktionelle Richtigstellung ersichtlich dazu dienen solle, den Anspruch auf förmliche Gegendarstellung zu „unterlaufen“ und den Betroffenen nicht zu Wort kommen zu lassen (§ 242 BGB). Grundsätzlich müsse aber gelten, dass die eigene Darstellung eines Sachverhalts nicht Selbstzweck sein könne, sondern zum Ziel haben müsse, einem unzutreffenden Eindruck beim Empfänger der Meldung entgegenzuwirken. Dies werde aber in wesentlich stärkerem Maße durch eine alsbald nach dem Erstbericht veröffentlichte Richtigstellung oder gar einen Widerruf seitens des Mediums erreicht. Da mit einer redaktionellen Richtigstellung oder einem Widerruf die Unwahrheit einer Meldung eingestanden werde, sei daneben zusätzlich für eine Gegendarstellung, die ohnehin in der Regel offen lasse, was wahr ist, kein Raum mehr (vgl. hierzu Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 499, 267; Prinz/Peters, Medienrecht, Rn. 495).

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