LG Berlin: Werbung mit abgelaufenem Zertifikat ist Irreführung

veröffentlicht am 4. April 2022

LG Berlin, Urteil vom 07.12.2021, Az. 103 O 110/20
§ 3 UWG, Nr. 2 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Werbung mit einem abgelaufenen Gütezertifikat (hier: TÜV-Zertifikat für geprüfte Abrechnungsgenauigkeit) wettbewerbswidrig ist. Verklagt wurde ein Energieversorgungsunternehmen. Das hatte in einem Kundenanschreiben mit einem Siegel des TÜV Saarland über geprüfte Abrechnungsgenauigkeit geworben. Auf dem Kundenschreiben fand sich unterhalb des Gütesiegels der Hinweis: „Gültig bis 25.06.2020“. Das Kundenschreiben wurde aber erst nach diesem Zeitpunkt versandt. Die Irreführung sei, so die Kammer, nicht durch den klarstellenden Hinweis „Gültig bis 25.06.2020“ aufgehoben worden. Das TÜV-Logo trete gegenüber dem klarstellenden Hinweis blickfangmäßig hervor und erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen abstrakte Gütevorstellungen. Zudem rechne kein Adressat ernsthaft damit, dass mit einer ungültigen Zertifizierung geworben werde.Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.


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