LG Berlin: Werbung mit reduzierten Sonderpreisen ist wettbewerbswidrig, wenn die Sonderpreise einen übermäßig langen Zeitraum angeboten werden

veröffentlicht am 21. November 2014

LG Berlin, Versäumnisurteil vom 04.09.2014, Az. 52 O 92/14 – rechtskräftig
§ 5 UWG

Das LG Berlin hat im Wege des Versäumnisurteils in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass die Preiswerbung eines Onlinehändlers, der mit durchgestrichenen hohen und nun deutlich reduzierten Preisen warb, zu unterlassen ist, wenn die Reduzierungen über einen übermäßig langen Zeitraum bestanden (hier: 21 Wochen). Würden die höheren Bezugspreise und die angeblichen Sonderpreise sich über einen solchen Zeitraum hinweg nicht verändern, liege eine Irreführung vor, da der Verbraucher von aktuellen Angeboten ausgehe, die nur für kurze Zeit gültig seien. Ihm werde suggeriert, dass es sich um günstige Restposten handele und nicht um das regelmäßige Sortiment des Händlers. Tatsächlich sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei den angeblichen Sonderpreisen mittlerweile um die aktuellen Normalpreise handele oder aber die hohen Bezugspreise tatsächlich nie gefordert worden seien.

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