LG Berlin: Zu den Anforderungen an die fundierte wissenschaftliche Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage

veröffentlicht am 1. Juni 2015

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 26.02.2015, Az. 52 O 237/14
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die fundierte wissenschaftliche Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage sich schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben kann, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zitat:

„Die Darlegung und der Beweis einer fundierten wissenschaftlichen Absicherung einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage obliegen dem Werbenden. Der allgemeine Grundsatz, dass der Kläger alle seinen Anspruch begründenden Tatsachen vortragen und beweisen muss, findet jedenfalls bei der Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen eines Produkts keine Anwendung. Wer in der Werbung einem Produkt bestimmt gesundheitsbezogene Wirkungen belegt, übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Darstellung und muss deshalb im Streitfall die wissenschaftliche Absicherung dieser Werbeangabe vortragen und beweisen, wenn der Anspruchsteller eine solche wissenschaftliche Absicherung hinreichend in Abrede stellt (BGH GRUR 1991, 848 – Rheumalind II, BGH GRUR 2009, 75, 77 – Priorin; KG MD 2011, 18). Das gilt auch für kosmetische Produkte (BGH, Urt. v. 21.01.2010 – I ZR 23/07 – Vorbeugen mit Coffein; Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG, Rdnr. 4.187).

Ein wissenschaftlicher fundierter Wirksamkeitsnachweis erfordert grundsätzlich die Vorlage einer randomisierten, placebo-kontrollierten Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung (BGH GRUR 2013, 649 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; OLG Frankfurt, Urt. v. 12.01.2006 – 6 U 241/04; KG, Beschl. v. 11.07.2011 – 6 U 115/09). Allerdings kann sich die hinreichende wissenschaftliche Absicherung schon aus einer einzelnen Arbeit ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht (BGH, a.a.O. – Vorbeugen mit Coffein).“

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