LG Bielefeld: Kein Urheberrechtsschutz für einen Twitter-Beitrag

veröffentlicht am 6. Oktober 2017

LG Bielefeld, Beschluss vom 03.01.2017, Az. 4 O 144/16
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein Twitter-Beitrag („Tweet“) in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Der Antragsteller wollte seinen Gegner auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil dieser einen angeblich von ihm verfassten Tweet („Wann genau ist aus ‚Sex, Drugs & Rock n Roll‘ eigentlich ‚Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer‘ geworden?“) auf Postkarten verwendete. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Text die für einen urheberrechtlichen Schutz notwendige Schöpfungshöhe fehle. Der kurze Text bediene sich der Alltagssprache und erreiche durch die Verknüpfung schlagwortartiger Begriffe keine ausreichende Gestaltungshöhe, so dass er einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen bloßen Slogan entspreche. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Tweet nicht urheberrechtlich geschützt).


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