LG Bielefeld, Urteil vom 12.09.2014, Az. 10 O 40/14
§ 339 BGB; § 348 HGB
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass es bei der Löschung von Marken, Logos und Geschäftskennzeichen von Webseiten nach Aufhebung eines Lizenzvertrags durch den ehemaligen Lizenznehmer nicht ausreichend ist, wenn er die Webinhalte manuell durchprüft. Sei auf seiner Webpräsenz entgegen einem Aufhebungsvertrag noch Werbung mit der vorher lizenzierten Marke zu finden, sei von einem Verschulden auszugehen. Der Beklagte hätte sich nicht ausschließlich auf die rein manuell durchgeführte Löschung bestimmter Passagen verlassen dürfen, sondern gegebenenfalls ein Computerprogramm zur Löschung der entsprechenden Hinweise nutzen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Bielefeld
Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 € nebst acht Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „W.“ ein Franchise-System für Wasserbetten. Die Franchise-Betriebe der Klägerin werden europaweit unter dem Zeichen „W.“ geführt.
Auf ihrer Firmenhomepage www.w..de wirbt die Klägerin für ihr Unternehmen und für ihre Wasserbetten. Sie ist Inhaberin der eingetragenen Wort-/Bildmarke „W.“, die mit der Registernummer xxx in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragen ist. Ferner stehen der Klägerin alle Rechte an dem kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil „W. Deutschland“ in ihrer geschäftlichen Bezeichnung zu. Diese ist bei den angesprochenen Verkehrskreisen deutschlandweit bekannt für die Herstellung und für den Vertrieb von Wasserbetten.
Der Beklagte war seit dem 12.10.2006 Franchisenehmer der Klägerin und unterhielt in Bamberg einen Franchise-Betrieb. Mit Aufhebungsvertrag vom 21.10.2013 (Unterschrift der Klägerin) bzw. 15.11.2013 (Unterschrift des Beklagten) wurde das zwischen den Parteien bestehende Franchise-Verhältnis gemäß dem Franchise-Vertrag vom 12.10.2006 in beiderseitigem Einvernehmen rückwirkend zum 01.10.2013 aufgelöst.
Gemäß § 3 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich der Beklagte, bis spätestens zwei Kalendertage nach Vertragsunterzeichnung die Nutzung sämtlicher Vertragsrechte einzustellen und jeden Hinweis auf das Franchise-System im Zusammenhang mit seinem Unternehmen zu entfernen. Diese Verpflichtung betrifft u.a. auch die Werbung im Internet, die bis zwei Tage nach Vertragsunterzeichnung zu beseitigen ist und dies dem Franchise-Geber nachzuweisen ist. Nach § 3 des Aufhebungsvertrages am Ende verpflichtet sich der Beklagte an die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Pflichten des § 3 zu zahlen. Hierdurch wird die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht berührt.
Am 25.11.2013 stellte die Klägerin durch ihren Mitarbeiter N. C. fest, dass auf der Internetseite des Beklagten weiterhin die oben bezeichnete Marke der Klägerin, die Geschäftsbezeichnung bzw. die Logos und das Design der Klägerin bzw. der Hinweis auf das Wort „W.“-System vorhanden war, siehe Anlage 4.9 und 10.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2013 wurde der Beklagte aufgefordert, die Nutzung der Vertragsrechte der Klägerin gemäß § 3 des Aufhebungsvertrages sofort zu unterlassen und die Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € bis zum 04.12.2013 an die Klägerin zu zahlen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.11.2013 räumte der Beklagte den beanstandeten Verstoß ein und verwies auf ein offensichtliches Versehen. Die Vertragsstrafe zahlte der Beklagte nicht.
Die Klägerin verweist auf die vertragliche Regelung in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 21.10.2013/15.11.2013 am Ende.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,00 € nebst acht Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Mahnbescheides (11.12.2013) zu zahlen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, ein schuldhafter Verstoß läge nicht vor. Insoweit verweist der Beklagte darauf, dass es ihm trotz achtstündiger Überprüfung der 31 Seiten umfassenden Homepage nicht gelungen sei, der Entfernung von über 250 Worthinweisen jeglichen Hinweis auf das Markenrecht der Klägerin zu löschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage der Klägerin ist aus § 3 des Aufhebungsvertrages vom 21.10.2013/15.11.2013 in Verbindung mit §§ 339 BGB, 348 HGB begründet.
Die klageweise geltend gemachte Vertragsstrafe aus § 3 des Aufhebungsvertrages ist verwirkt. Der Beklagte räumt den Verstoß gegen die ihm im Aufhebungsvertrag vom 21.10./15.11.2013 auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung sämtlicher Internetwerbung, die auf das Franchise-System der Klägerin hinweist und zu einer Verwechslung mit diesem führen könnte, ein. Dieser Verstoß ist auch fahrlässig erfolgt, da dem Beklagten eine sorgfältige Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen oblag. Hierbei hätte er sich nicht ausschließlich auf die rein manuell durchgeführte Löschung bestimmter Passagen verlassen dürfen, sondern gegebenenfalls ein Computerprogramm zur Löschung der entsprechenden Hinweise nutzen müssen.
Eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe kam nach § 348 HGB nicht in Betracht. Diese Norm ist im Aufhebungsvertrag nicht ausbedungen. Bei der Regelung der Vertragsstrafe in § 3 am Ende handelt es sich auch um die Verpflichtung zu einer festen Vertragsstrafe und nicht etwa wie in § 4 geregelt, einer Vertragsstrafe, die durch die Klägerin nach § 315 Abs. 1 nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
Die Voraussetzungen einer Reduzierung der Vertragsstrafe nach § 242 BGB liegen ersichtlich nicht vor. Umstände hierfür sind von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Zinsanspruch ist aus §§ 291, 288 II, 187 I BGB begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.