LG Bielefeld, Beschluss vom 21.08.2013, Az. 16 O 57/13 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Bielefeld hat auf einen Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden, dass die blickfangmäßige Werbung für eine Sonnenbrille mit „Sonnenbrille STATT 69,- € JETZT NUR … 1,- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus den Erläuterungen der Werbung ergibt, dass eine komplette Sonnenbrille mit Gläsern nur für 69,00 EUR oder 99,00 EUR erworben werden kann. Tatsächlich sei keine Sonnenbrille für 1,00 EUR erhältlich gewesen, so dass der Verbraucher durch den Blickfang getäuscht werde.