LG Bielefeld: Wettbewerbswidrige Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels aufgrund unzureichenden wissenschaftlichen Nachweises

veröffentlicht am 2. August 2017

LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017, Az. 17 O 70/16
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 10 HCVO; Art. 7 Abs. 3 LMIV

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels (hier: Zimtextraktkapseln) mit z.B. „Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Senkt erhöhte Blutzuckerwerte“ mit Berufung auf einen wissenschaftlichen Nachweis wettbewerbswidrig ist, wenn der Nachweis die Werbeangaben tatsächlich nicht belegt. Vorliegend weise die von der Beklagten angeführte Studie lediglich auf einen moderaten Effekt bei schlecht eingestellten Diabetikern hin. Es könne nicht entnommen werden, dass die beschriebenen positiven Wirkungen des Zimtextraktes unter angegebenen Anwendungsbedingungen aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung wissenschaftlich sicher feststehen, zumal die Klägerin auch kritische Studien, die eine Wirkungskraft von Zimtextrakt nicht feststellen können, vorgelegt habe. Dem sei die Beklagte nicht entgegen getreten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Zimtextraktkapseln).


Sind Ihre Werbeangaben nicht ausreichend wissenschaftlich abgesichert?

Droht Ihnen deshalb eine Abmahnung oder haben Sie bereits eine erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und dessen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen gern bei der Lösung Ihres Problems.


I