LG Bochum: 1,5-fache Geschäftsgebühr angemessen für wettbewerbsrechtliche Abmahnung

veröffentlicht am 31. Oktober 2011

LG Bochum, Urteil vom 05.10.2011, Az. I-13 O 99/11
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, § 3 ZPO

Das LG Bochum hat entschieden, dass für eine durchschnittlich schwierige bzw. arbeitsintensive wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine 1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR geltend gemacht werden kann. Zitat: „Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“ Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bochum

Urteil

In der Sache

gegen

hat die 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum im schriftlichen Verfahren am 05.10.2011 durch … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 869,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Beide Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz eBay Artikel aus dem Sortiment PC- und Videospiele an.

Mit Schreiben vom 18.05.2011 (Anlage 2, Bi. 7 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin den Beklagten wegen dessen eBay-Angebot mit dem Artikel Nr. XXXXX ab. Hinsichtlich der Einzelheiten des Angebots wird auf Anlage 3 (BI. 10 d. A.) verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2011 (Anlage 4, BI. 12 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr über die Internetplattform eBay Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren / Artikel aus dem Sortiment PC- & Videospiele zu veröffentlichen oder zu unterhalten

1.
ohne dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen und/oder

2.
und hierbei keine Angaben zu machen, wie der Vertrag zustande kommt und/oder

3.
und hierbei keine Angaben zu machen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und/oder dem Kunden zugänglich ist und/oder

4.
ohne darüber zu belehren, wie ein Verbraucher nach Art. 246 § 3 EBBGB mit den gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mittel Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Mit der Klage macht die Klägerin, die den Beklagten mit der Abmahnung unter Fristsetzung bis zum 03.06.2011 vergeblich zur Kostenerstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR und einer 1,5 Gebühr aufforderte, die Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin trägt vor: Die Parteien stünden in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte belehre nicht über das Widerrufs-/Rückgaberecht, nicht über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen und mache keine Angaben, ob der Vertragsschluss nach Vertragsschluss von ihm gespeichert werde und ob der Text den Kunden zugänglich sei. Ferner fehle eine Belehrung, wie der Verbraucher mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen könne. Der zugrundegelegte Gegenstandswert von 15.000,00 EUR und die Gebühr von 1,5 seinen angemessen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 869,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die Klägerin stehe zum Beklagten nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte vertreibe ausschließlich reparierte Videospielkonsolen. Aus der Anlage K 3 sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Beklagte nicht die erforderlichen Belehrungen abgebe. Die streitgegenständlichen Abmahnkosten seien nicht gerechtfertigt. Die Klägerin und/oder ihr Prozessbevollmächtigter erfüllten den Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG. Hier sei allenfalls ein Streitwert von 900,00 EUR angemessen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Hinreichende Gesichtspunkte, die für einen Rechtsmissbrauch (§ 8 Abs. 4 UWG) sprechen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin mehrere Mitbewerber abgemahnt hat, ist hierfür nicht ausreichend.

Beide Parteien sind Mitbewerber. Dies ergibt sich daraus, dass beide mit gebrauchten Konsolen handeln. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gebrauchte Videospiele vertreibt. Dass die Klägerin dies ebenfalls tut, ergibt sich aus der von der Klägerin überreichten Anlage 1, mit der diese eine gebrauchte Videospielkonsole anbietet. Soweit der Beklagte vorträgt, aus Anlage K 3 sei nicht ersichtlich, inwieweit er die erforderlichen Belehrungen nicht gebe, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist in Anlage K 3 lediglich pauschal darauf verwiesen „Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben“, ohne dass diese Bedingungen im Folgenden einzeln ausgeführt werden. Angesichts der von dem Beklagten am 27.05.2011 abgegebenen Unterlassungserklärung ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte nunmehr die gerügten Verstöße in Abrede stellen will.

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann die Klägerin die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung ersetzt verlangen. Der Gegenstandswert in Höhe von 15.000,00 EUR, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist angesichts des Umstands, dass es um mehrere Verstöße geht, angemessen. Die Gebühr von 1,5 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

„Geleaked“ hat die Entscheidung der Kollege RA Andreas Gerstel.

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