LG Bochum: Auch bei zweiter Abmahnung, nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, kann die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werden

veröffentlicht am 3. März 2012

LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010, Az. 12 O 101/10 – rechtskräftig
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass auch bei einer erneuten Abmahnung, die nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ausgesprochen wird, die Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch bestimmt werden kann. Es hielt die Ablehnung einer derart aufgemachten Unterlassungserklärung sogar für rechtsmissbräuchlich. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung (OLG Hamm, Az. I-4 U 145/10) wurde vom Berufungskläger auf Anraten des Senats unter dem 03.12.2010 zurückgenommen. Zitat:

„In dem nunmehr zu entscheidenden Verfahren 1-12 0 101/10 hatte die Verfügungsbeklagte sich zunächst unterworfen und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,– € im Fall der Zuwiderhandlung versprochen. Nach einem erneuten Verstoß begehrte der Verfügungskläger eine Unterwerfungserklärung mit einer Vertragsstrafenverpflichtung in Höhe von 7.500,– € für den Fall eines neuerlichen Verstoßes. Die Verfügungsbeklagte gab daraufhin eine Unterwerfungserklärung ab, die beide Parteien als eine solche nach Hamburger Brauch ansehen. Der Verfügungskläger verweigerte die Annahme dieser Unterwerfungserklärung. Dabei störte er sich allerdings nicht an einzelnen Formulierungen, sondern er befürchtet, dass Gerichte im Wiederholungsfall die Vertragsstrafe aus seiner Sicht zu niedrig ansetzen könnten. Diese Besorgnis hält für die Kammer für so fernliegend, dass sie vollständig in den Hintergrund treten muss. Denn beim sogenannten Hamburger Brauch bestimmt zunächst der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe und die Gerichte überprüfen dann nur deren Angemessenheit. Es kann als sicher davon ausgegangen werden, dass Gerichte berücksichtigen werden, dass die bisherige Vertragsstrafe von 5.100,– € den Schuldner nicht von weiteren Verstößen abgehalten hat und daher eine höhere Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall anzusetzen ist. Die Ablehnung der vorgelegten Unterwerfungserklärung und die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens geben einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass es dem Verfügungskläger in besonderem Maße um die Erzielung von Einnahmen geht.

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