LG Bochum: Bereits fünf Abmahnungen sprechen für die Rechtsmissbräuchlichkeit

veröffentlicht am 25. Mai 2009

LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12 O 20/09
§ 8 Abs. 4 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass bereits insgesamt fünf Abmahnungen für einen Fall von Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sprechen können, wenn der abmahnende Wettbewerber einen geringen Jahresumsatz (vorliegend weniger als 2.500,00 EUR) erwirtschaftet, welcher nur einen Bruchteil der Abmahnungskosten beträgt.

Von einem Missbrauch sei daher auszugehen, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Interessen und Ziele verfolgt würden, wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimierter wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich sei (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rdnr. 4.1.0 m.w.N.).“Der Abmahner hatte im Jahre 2008 insgesamt 98 Rechnungen erstellt und hierdurch einen Umsatz von 2.430,36 EUR erwirtschaftet. In den sechs Jahre vor der streitgegenständlichen Abmahnung erhielt der Abmahner insgesamt 310 Bewertungen. Es wurde festgestellt, dass neben der streitgegenständlichen Abmahnung vier weitere Abmahnungen ausgesprochen worden waren. Gemäß § 8 Abs. 4 UWG sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, so das Landgericht, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sei, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu diene, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass sachfremde Motive überwögen, wenn der Anschlussberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung haben könne. Entscheidend sei insoweit die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (Köhler a.a.O., Rdnr. 4.12.). Es liege ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Verfügungsklägers und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisikos vor. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer würde bei einem Umsatz von lediglich 2.430,00 EUR innerhalb eines Jahres ein Kostenrisiko durch den Ausspruch von Abmahnungen eingehen, das den Jahresumsatz und natürlich erst recht den erzielten Gewinn bei weitem übersteige (JavaScript-Link: shopbetreiber-blog.de)

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