LG Bochum: Die Erwähnung eines Kennzeichens auf dem Rückenetikett eines Produkts ist keine markenmäßige Benutzung

veröffentlicht am 16. Februar 2018

LG Bochum, Urteil vom 23.11.2017, Az. I-14 O 171/17
§ 49 Abs. 1 MarkenG, § 26 MarkenG

Das LG Bochum hat entschieden, dass die Verwendung der Wortmarke „Felsquellwasser“ auf dem Rückenetikett von Bierflaschen („mit Felsquellwasser® gebraut“) keine markenmäßige Verwendung des Begriffs für Bier darstellt. Gleiches gelte für die Verwendung des Slogans in der Werbung. Die Nutzung des Kennzeichens auf diese Weise diene nicht als Herkunftshinweis für das Bier, sondern hebe lediglich einen Bestandteil besonders hervor. Aus diesem Grund sei die Marke „Felsquellwasser“ für Bier nach Ablauf der Benutzungsschonfrist verfallen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Keine markenmäßige Benutzung auf dem Rückenetikett).


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