LG Bochum: Fehlender Verweis auf die OS-Plattform der EU ist ein Wettbewerbsverstoß / Onlineschlichtungs-Plattform

veröffentlicht am 4. März 2016

LG Bochum, Urteil vom 09.02.2016, Az. I-14 O 21/16
§ 3a UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass der fehlende Verweis auf die Onlineschlichtungs-Plattform der EU (vgl. EU-RL 2009/22/EG – Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, ODR-Richtlinie) als Wettbewerbsverstoß zu werten ist. Da nur der Tenor, nicht aber eine Begründung der gerichtlichen Verfügung vorliegt, ist offen, wie das Gericht den Umstand bewertet hat, dass die o.g. Onlineschlichtungs-Plattform ihren Dienst noch nicht aufgenommen hat. Zum Volltext der Entscheidung gelangen Sie hier (LG Bochum – Abmahnung OS Plattform).


Sind Sie auch betroffen?

Haben Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage wegen fehlendem oder unzureichendem Hinweis auf die OS-Plattform erhalten? Handeln Sie sofort! Rufen Sie uns an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahllose wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag. Wenn notwendig erstellen wir für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung. Unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen ist Ihr Vorteil.


I