LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16
§ 3 UWG, § 3a UWG, § 5 UWG, § 12 UWG; Art. 1 VO 1007/2011/EU
Das LG Bochum hat entschieden, dass das Angebot von Textilien im Internet ohne Angabe der Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses wettbewerbswidrig ist. Dabei liege auch dann ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn die Angabe der Zusammensetzung zwar grundsätzlich erfolge, jedoch auf Grund fehlerhafter Anzeige in einem Standardbrowser nicht angezeigt würde. Im Rahmen der allgemeinen Sorgfalt eines Verkäufers habe dieser dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Angaben zu jeder Zeit aufgerufen werden können. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bochum – Etikettierung Textilien).
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