LG Bochum, Beschluss vom 16.09.2013, Az. I-5 O 89/13
§§ 631 ff BGB
Das LG Bochum hat entschieden, dass ein Vertrag über die Erstellung einer Webseite als Werkvertrag anzusehen ist. Die gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsortes liege daher am Wohnort des Programmierers als Ausführer der Werktätigkeit. Unerheblich sei, an welchem Ort der Server stehe, auf dem die Webseite gespeichert werde. Letzteres sei nur relevant, wenn eine Rückabwicklung des Vertrags gefordert würde, so dass der Serverort als Austauschort für die zurückzugewährende Sache diene.
Auf das Urteil hingewiesen hat jurpc (hier).
LG Bochum: Zum Erfüllungsort bei Webseiten-Erstellung
veröffentlicht am 8. Oktober 2013