LG Bonn: Bestatter wirbt irreführend mit privater Urnenaufbewahrung

veröffentlicht am 23. Juni 2016

LG Bonn, Urteil vom 28.04.2015, Az. 30 O 44/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Bonn hat entschieden, dass die Internetwerbung eines Bestattungsunternehmens mit „Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Werbung und der dazugehörige Artikel erwecke den Eindruck, dass es eine legale Möglichkeit gebe, die Urne mit der Asche eines Verstorbenen zu Hause aufzubewahren. Dies ist in Deutschland jedoch nicht erlaubt. Durch die erzeugte Fehlvorstellung der Verbraucher über die Legalität einer Verwahrung der Totenasche verschaffe der Beklagte sich einen Wettbewerbsvorteil und beeinträchtige die Interessen von Mitbewerbern spürbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bonn – Irreführung durch Bestatter).


Ruft Ihre Werbung Fehlvorstellungen hervor?

Sind Sie deshalb wegen Irreführung abgemahnt worden oder haben eine einstweilige Verfügung erhalten? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen gern per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind durch zahlreiche wettbewerbsrechtliche Verfahren (Gegnerliste) mit dem Wettbewerbsrecht und seinen Nebengebieten bestens vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag, um eine Lösung zu finden und z.B. eine individuelle Unterlassungserklärung zu erstellen.


I