LG Bonn, Urteil vom 28.04.2015, Az. 30 O 44/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Bonn hat entschieden, dass die Internetwerbung eines Bestattungsunternehmens mit „Urne an Angehörige zum Festpreis von EUR 1.975,-“ irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Die Werbung und der dazugehörige Artikel erwecke den Eindruck, dass es eine legale Möglichkeit gebe, die Urne mit der Asche eines Verstorbenen zu Hause aufzubewahren. Dies ist in Deutschland jedoch nicht erlaubt. Durch die erzeugte Fehlvorstellung der Verbraucher über die Legalität einer Verwahrung der Totenasche verschaffe der Beklagte sich einen Wettbewerbsvorteil und beeinträchtige die Interessen von Mitbewerbern spürbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bonn – Irreführung durch Bestatter).
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