LG Bonn: Das Widerrufsrecht darf nicht ohne Weiteres auf “Verbraucher im Sinne von § 13 BGB” beschränkt werden

veröffentlicht am 25. Februar 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

Das LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bonn

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn am 21.07.2010 durch …

beschlossen:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages des glaubhaft gemachten Vorbringens und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay-Angebote von Grillgeräten zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

1.
bezüglich derer über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht wie folgt informiert wird:

a)
„Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt: … .“, und/oder

b)
„Können Sie uns die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“ und/oder

c)
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. „, sofern außerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung über die Übernahme der Rücksendekosten getroffen wird (sog. doppelte 40,00-EUR-Klausel)., und/oder

2.
bei denen bezüglich des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts unerwähnt bleibt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB beginnt, und/oder

bei denen eine Information in der Widerrufsbelehrung darüber fehlt, wer die Gefahr der Rücksendung trägt, und/oder

3.
für „B-Ware“ die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden: „Sie haben auf diese Geräte 12 Monate Gewährleistung (Teile),“ und/oder

4.
bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Die Ware ist bei Erhalt unverzüglich im Beisein des Fahrers auf Beschädigungen zu überprüfen. Beschädigungen sind auf dem Frachtbrief zu vermerken und uns schnellstmöglich, spätestens jedoch, nach 3 Tagen zu melden. Spätere Beanstandungen können aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht anerkannt werden.“, und/oder

5.
bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.“ und/oder

6.
bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Die Gefahr der erstellten Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Büro des Auftragnehmers verlassen hat.“ und/oder

7.
bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Rücklieferungen werden nur angenommen, wenn diese frei von Portokosten geliefert werden. Wir weisen darauf hin, dass wir keine unfreien Lieferungen aus organisatorischen Gründen annehmen können, Weiterhin können wir auch nur Sendungen entgegen nehmen, die Sie vorher bei uns angemeldet haben. Bitte melden Sie Ihre Sendungen telefonisch/E-Mail bei uns an. „, und/oder

8.
bei denen bezüglich bezüglich der Auslandsversandkosten wie folgt informiert wird: „Versandkosten für Inseln oder EU-Ausland bitte unter Angabe der Adresse erfragen.“, und/oder

wie nachstehend wiedergegeben:

Den Antragsgegnerinnen wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO

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