LG Bonn: Facebook darf gefakte Werbeanzeigen mit bekanntem Mediziner nach Hinweis nicht mehr weiter anzeigen / 2023

veröffentlicht am 12. Juli 2023

LG Bonn, Beschluss vom 05.07.2023, Az. 9 O 130/23
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMKV, § 22 KUG, § 23 KUG, § 27 Abs. 3 S.4 MBO-Ä

Das LG Bonn hat entschieden, dass die Betreiberin des sozialen Netzwerks www.facebook.com, Meta Platforms Ireland Ltd., Werbeanzeigen für pseudomedizinische Produkte mit einem Abbild des bekannten Virologen Prof. Dr. Hendrik Streeck nicht weiter öffentlich zugänglich machen (einblenden) darf, wenn die Betreiberin bereits einen Hinweis auf die Anzeige und deren Rechtswidrigkeit erhalten hat.

In der Veröffentlichung liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mediziners. Im Übrigen dürften Bildniss nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, was hier nicht der Fall sei. Hiervon abgesehen würden die Werbeanzeigen das Ansehen des Mediziners gefährden, insbesondere aufgrund des für Mediziner geltenden standesrechtliches Verbots der Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit.

Da die Betreiberin Meta tätig geworden sei, dies aber eben nur nachträglich, wies das Gericht darauf hin, dass die Betreiberin verpflichtet sei, proaktiv sicherzustellen, dass weitere Anzeigen dieser Art  nach erfolgtem Hinweis schon gar nicht mehr eingeblendet würden. Auf die Entscheidung hingewiesen hat die Legal Tribune Online (LTO) am 10.07.2023 hingewiesen.

 

I