LG Bonn: Handeln unter fremdem eBay-Account – Eigengeschäft des Handelnden oder Verpflichtung des Accountinhabers?

veröffentlicht am 24. April 2012

LG Bonn, Urteil vom 28.03.2012, Az. 5 S 205/11
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 164 ff. BGB, § 433 BGB

Das LG Bonn hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wer Vertragspartner eines über eine Internethandelsplattform abgeschlossenen Geschäfts wird, wenn ein fremder (eBay-)Account für den Erwerb einer Ware genutzt wird. Dazu führte das Gericht aus, dass es für die Frage, ob bei einem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliege, es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils ankomme. Bei einer Internet-Plattform wie eBay müsse sich der Verkäufer auf die abrufbaren Daten des Käufers (= Daten des Accountinhabers) verlassen, die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität regelmäßig nicht in Betracht. Vorliegend sei jedoch, abweichend vom Regelfall, eine Barzahlung bei Abholung vereinbart worden, so dass aus der Perspektive des Verkäufers derjenige Vertragspartner werden solle, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftrete. Dies gelte jedenfalls solange, wie der tatsächlich Handelnde sich nicht abweichend hiervon als Vertreter eines anderen geriere. Letzteres traf im zu entscheidenden Fall nicht zu, so dass der wegen eines Sachmangels klagende Käufer, der den Account seiner Freundin genutzt hatte, tatsächlich Vertragspartner der Verkäufers geworden sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Bonn

Urteil

1.
Die Berufung des Beklagten zu 1.) gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.07.2011 – 5 C 211/10 – wird zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte, die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1. zu 70% und der Beklagte zu 2. zu 30%, im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren nicht statt.

3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Die Revision wird nicht zugelassen.

5.
Der Beklagte zu 2. ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat.

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,00 € nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg; das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1. ein Anspruch auf Zahlung von 2.170,20 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 346ff. BGB zu, weil der Kläger wirksam wegen eines Sachmangels von dem zwischen ihm und dem Beklagten zu 1. geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten ist.

1.
Zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten zu 1. andererseits ist ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB über das streitgegenständliche Motorrad geschlossen worden. Der Umstand, dass sich der Kläger unstreitig des von seiner damaligen Lebensgefährtin auf ihren Namen eingerichteten F-Accounts bediente, steht dem nicht entgegen. Nach den konkreten Umständen des Einzelfalls handelt es sich um ein Eigengeschäft des Klägers, weil für den Beklagten zu 1. als Verkäufer weder eine konkrete Veranlassung bestand, sich über die abweichende Identität des Kontoinhabers eine Vorstellung zu bilden, noch sich der Beklagte zu 1. eine solche Vorstellung tatsächlich gebildet hatte.

a.
Die Nutzung einer Kennung bzw. des Mitgliedsnamens eine anderen Person im Rahmen einer Internet-Auktion stellt sich in der Regel als ein Handeln unter fremdem Namen dar (vgl. Valenthin in: BeckOK BGB, Stand 01.11.2011, § 164 Rz. 33 m.w.N.). Für die Frage, ob bei einem Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensinhabers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont des anderen Vertragsteils an. Der tatsächlich Handelnde wird berechtigt und verpflichtet, wenn sich das getätigte Geschäft aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Vertragspartei als Eigengeschäft des Handelnden darstellt, bei diesem also keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, NJW 2011, 2421). Weist das Auftreten des Handelnden hingegen auf eine bestimmte andere Person hin und durfte die andere Partei der Ansicht sein, der Vertrag komme mit dieser Person zustande, liegt kein Eigengeschäft vor. Ein Eigengeschäft ist ausgeschlossen, wenn der Handelnde beim Adressaten der Willenserklärung durch seine – nicht notwendig beabsichtigte – Täuschung einen Identitätsirrtum hervorgerufen hat und dem Kontrahenten, z.B. auch bei einem über PC abgeschlossenen Kaufvertrag, daran gelegen war, gerade mit dem wahren Namensträger abzuschließen (Schilken in: Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, Vorbemerkung zu §§ 164 ff., Rz. 90 m.w.N.).

b.
Für Internet-Auktionen hat der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, aaO, unter Hinweis auf die Urteile des OLG München, Urteil vom 05.02.2004 – 19 U 5114/03, NJW 2004, 1328, sowie des LG Aachen, Urteil vom 15.12.2006 – 5 S 184/06, NJW-RR 2007, 565) entschieden, dass für einen potentiellen Vertragspartner im Rahmen der Bildung einer Vorstellung über die Identität seines Vertragspartners die auf der Internet-Plattform F abrufbaren Angaben zur Person und Anschrift des Kontoinhabers ausschlaggebend seien. Auf weitere Angaben, etwa unter den ebenfalls vermerkten Kontaktdaten, komme es nicht an. Die Annahme eines Eigengeschäfts des tatsächlich Handelnden komme mangels Erkennbarkeit der abweichenden Identität nicht in Betracht. Eine Zurechnung des Handelns eines Dritten zu Lasten des tatsächlichen Account-Inhabers komme gleichwohl nur nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht.

c.
Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer Fehlvorstellung des Beklagten zu 1. von der Identität des Handelnden, weil überhaupt keine konkrete Vorstellung bestand, vielmehr liegt ein Eigengeschäft des tatsächlich Handelnden vor. Der Beklagte zu 1. hatte als Verkäufer die „Auktion“ unter die Bedingung eines „Bargeschäfts gegen Abholung“ gestellt (vgl. Anlage K#, Bl. #f. d.A.). In diesem Fall besteht für den Verkäufer keine Veranlassung, sich überhaupt eine konkrete Vorstellung von der Identität des Kontoinhabers als des Vertragspartners zu bilden. Vertragspartner soll aus seiner Perspektive vielmehr derjenige werden, der im Rahmen der Abwicklung des Rechtsgeschäfts durch Übergabe des Kaufpreises und Entgegennahme des Kaufgegenstandes erkennbar als Käufer auftritt. Dies gilt jedenfalls solange, wie der tatsächlich Handelnde sich nicht abweichend hiervon als Vertreter eines anderen geriert. Eine abweichende konkrete Vorstellung des Verkäufers von der Identität des Käufers kommt nur für den Fall einer Leistungsstörung wie etwa einer Erfüllungsverweigerung durch den Käufer in Betracht, weil nur dann eine Veranlassung für den Verkäufer besteht, sich eine konkrete Vorstellung von dem anderen Vertragsteil zu bilden, um ggf. etwaige Ansprüche gegen diesen durchzusetzen. In einem solchen – hier nicht vorliegenden – Fall wird der Verkäufer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seine konkrete Vorstellung aus der ihm von F mitgeteilten Identität des Kontoinhabers gewinnen. Angesichts der vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Barzahlung gegen Übergabe bestand vorliegend keine Veranlassung für den Beklagten zu 1., sich eine Vorstellung von der Identität des Käufers zu bilden. Eine Abweichung der Person des Klägers von dem tatsächlichen Kontoinhaber hat dieser erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am ##.12.2010 (Bl. ## d.A.), also ein Jahr und sieben Monate nach Kaufvertragsschluss am ##.05.2009 (Bl. # d.A.), sowie geraume Zeit nach Einreichung der Klage am ##.09.2009 (Bl. # d.A.) gerügt, nachdem der Kläger diese Tatsache selbst erstmalig am Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht offengelegt hatte (vgl. S. # der Sitzungsniederschrift, Bl. ## d.A. und Schriftsatz des Beklagten vom ##.12.2010, Bl. ### d.A.). Die tatsächliche Identität der Kontoinhaberin (der Lebensgefährtin des Klägers) hat der Beklagte zu 1. erst aufgrund einer nach dem Termin vom ##.12.2010 getätigten Anfrage durch die Fa. F erhalten (Email vom ##.12.2010, Bl. ### d.A.). Es hatte danach ersichtlich keinen Einfluss auf die Vorstellung des Beklagten zu 1., dass nach den F-Vertragsbedingungen den Kontoinhabern die Weitergabe der Kontodaten zur Nutzung durch Dritte nicht gestattet ist.

d.
Die Kammer kann daher dahinstehen lassen, ob sich die Einlassung des Beklagten zu 1. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als unzulässige Rechtsausübung darstellt.

2.
Der Kläger ist von dem Kaufvertrag auch wirksam wegen eines Sachmangels zurückgetreten. Die in dem F-„Angebot“ des Beklagten zu 1. enthaltene Erklärung, das Motorrad sei „nur von dem einzigen Vorbesitzer und mir gefahren“ worden, konnte und sollte der Kläger nur so verstehen, als sei der Anbieter erst der zweite Besitzer des Kraftrades, also nur ein weiterer Vorbesitzer und Nutzer vorhanden. Diese Auslegung der Willenserklärung liegt auch in der Gesamtschau aus den vom Amtsgericht zutreffend feststellten Umständen einzig nahe. Dass diese Erklärung den Tatsachen nicht entsprach und der Beklagte zu 1. hiervon auch positive Kenntnis hatte, ist ebenfalls zutreffend festgestellt.

3.
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fahrtkosten für die Hinreise ergibt sich, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeurteilt, aus §§ 280 Abs. 1, 284, 437 Nr. 3, 249f. BGB, weil es sich um nutzlose Aufwendungen für den Erwerb der Sache handelt. Insoweit besteht, ebenso wie hinsichtlich der Kosten der Rückreise nach Rückgabe des Motorrades, ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 281, 437 Nr. 3, 249ff. BGB gegen den Beklagten zu 1., weil dieser den Kläger jedenfalls über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Kraftrades arglistig getäuscht hat. Die vom Amtsgericht vorgenommene Anwendung von § 287 ZPO zur Bestimmung der Schadenshöhe begegnet keinen Bedenken. Der Zinsanspruch ist schließlich ebenfalls zutreffend bestimmt.

III.

Die mangels Beschwer unzulässige Berufung des Beklagten zu 2. ist von diesem wirksam noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden. Die Folge gemäß § 516 ZPO ist durch Beschluss auszusprechen. Dem Zeitpunkt der Rücknahme folgt die unterschiedliche Quotierung der von den Beklagten zu 1. und 2. zu erstattenden Ansprüche des Klägers in der Berufungsinstanz.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung des Einzelfalls.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 2.170,20 Euro

Vorinstanz:
AG Rheinbach, Az. 5 C 211/10

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