LG Bonn, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12
§ 5a UWG
Das LG Bonn hat nach einem Bericht der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass die Bewerbung eines iPhone 5 ohne einen Hinweis auf eine vorhandene SIM-Lock-Sperre wettbewerbswidrig ist. Es handele sich bei dieser Information um eine wesentliche Eigenschaft, über die ein Verbraucher in Kenntnis gesetzt werden müsse, da sie erheblichen Einfluss auf seine Kaufentscheidung habe. Ein SIM-Lock schränke die Brauchbarkeit des Mobiltelefons erheblich ein, wenn weder im In- noch im Ausland das Netz oder die SIM-Karte eines anderen Anbieters genutzt werden könne.
LG Bonn: Hinweis auf SIM-Lock muss bei Werbung für Mobiltelefone deutlich vorhanden sein
veröffentlicht am 20. November 2012