LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13
§ 280 BGB, § 823 BGB, § 824 BGB
Das LG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung, die im Kern eine zutreffende Tatsachenbehauptung enthält, nicht zurückgenommen oder korrigiert werden muss. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Bonn
Urteil
…
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.01.2013 – 113 C 28/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, denn die Klage erweist sich als nicht begründet.
1.
Die Zulässigkeit der Berufung begegnet keinen Bedenken.
Als unschädlich erweist es sich, dass das Urteil vom Berufungskläger nicht vollständig vorgelegt wurde, da es sich bei § 519 Abs. 3 ZPO um eine „Soll“-Vorschrift handelt. Zudem ist das angegriffene Urteil in der Berufungsinstanz durch den Beklagten auch hinreichend bezeichnet worden. Dass allein das Aktenzeichen des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift nicht genannt wird, ist ohne Bedeutung.
Ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro erreicht, kann offenbleiben. Die Berufung ist jedenfalls von der Kammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachträglich zuzulassen.
Gem. § 511 Abs. 2 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Für die Beschwer ist auf das Interesse des Rechtsmittelführers abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen, das Interesse des Gegners ist also unbeachtlich. Dabei ist es als generelles Prinzip anerkannt, dass die Beschwer des zu einer bestimmten Handlung bzw. Unterlassung verurteilen Beklagten danach zu bestimmen ist, welches Interesse er daran hat, die Leistung bzw. Unterlassung nicht vorzunehmen. Nebenforderungen, insbesondere die Prozesskosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, sind bei der Beschwer nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (BGH NJW 1994, 1869; BGH NJW-RR 2011, 1026). Das folgt aus § 4 Abs. 1 ZPO und § 99 Abs. 1 ZPO.
Stellt man dabei auf den wirtschaftlichen Aufwand der Beseitigungshandlung (Absenden eines Briefs oder einer Mail an F) ab, dürfte der Beschwerdewert von 600 Euro nicht erreicht werden. Für eine solche Berechnungsweise spricht, dass auch die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten sich nicht nach dem Wert des geltend zu machenden Anspruchs bestimmt, sondern nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGHZ 128, 85; BGH NJW 2011, 2974). Zugrunde zu legen sind Zeit und Aufwand für die Auskunftserteilung, wobei zur Beurteilung des Zeitaufwands auf die Stundenansätze zurückgegriffen werden kann, die der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (BGH NJW-RR 2011, 998). Ebenso bemisst sich bei einer Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung die Beschwer des verurteilten Beklagten nach den Kosten für die Beseitigung (BGH NJW 2006, 2639 Rn. 9).
Die Kammer kann aber die Berufung selbst zulassen, was vorliegend zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 Euro festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden ist, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH NJW 2008, 218).
Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil das Amtsgericht den Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt hat und daher keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung zuzulassen. Es liegt der Zulassungsgrund des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO – Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – vor. Das Amtsgericht weicht mit seinem Urteil von der Rechtsprechung anderer Gerichte ab. Insoweit wird auf die Darstellung zur Begründetheit der Berufung verwiesen.
2.
Die Berufung ist auch begründet.
Ein Anspruch auf Rücknahme der durch den Beklagte über die Klägerin bei dem Internetportal F unter seinem Mitgliedsnamen „L-cabrio-H“ erstellten Bewertung vom 18.12.2011 folgt weder aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 823 BGB oder aus § 824 BGB, denn die Bewertung war rechtmäßig.
Bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit von F-Bewertungen ist auf die durch beide Parteien als ihrem Geschäft zugrunde liegend vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F zurückzugreifen. Nach § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F ist es Mitgliedern untersagt, unzutreffende Bewertungen abzugeben. Nach § 6 Nr. 2 sind Mitglieder verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
Handelt es sich bei der Bewertung um eine subjektive Meinungsäußerung, besteht ein Anspruch auf Beseitigung in der Regel nur dann, wenn es sich bei der Meinungsäußerung um Schmähkritik oder eine Beleidigung handelt (LG Köln, Urteil vom 10.6.2009 – Az.: 28 S 4/09; LG Hannover, Urteil vom 13.5.2009 – Az.: 6 O 102/08). Hinsichtlich Tatsachenbehauptungen besteht demgegenüber ein Löschungsanspruch, wenn die Tatsachenbehauptung unwahr ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006 – Az.: 13 U 71/05).
Bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bewertung des Beklagten handelt es sich in ihrem Kern um eine Tatsachenbehauptung, wobei die Klägerin den ihr obliegenden Beweis der Unwahrheit unter Berücksichtigung des zur Mangelfreiheit der Steuergeräte eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu erbringen vermochte.
a)
Die Bewertung des Beklagten war eine Tatsachenbehauptung.
Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen. Das heißt, ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit den in der Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, oder ob das nicht der Fall ist, das heißt, ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (LG Köln, Urt. v. 10.6.2009 – 28 S 4/09; zit. n. juris). Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, handelt es sich um Werturteil und Meinungsäußerung (BGH NJW 2002, 1192).
Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Tatsachenbehauptung vor. Denn der Kern der Aussage ist die – dem Beweis zugängliche – Tatsache, dass die Steuergeräte der Klägerin bei Lieferung an den Beklagten defekt waren. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Aussage auch nicht der Inhalt entnommen werden, die Klägerin sei grundsätzlich nicht bereit, ihren Gewährleistungsrechten nachzukommen. Die dieser Tatsache vorangestellten bzw. folgenden Meinungsäußerungen, dem Verkäufer solle mit Vorsicht begegnet werden, Kunden sollten lieber woanders kaufen („VORSICHT!!!!! […] Vorsicht lieber woanders kaufen !!!!!!“) beruhen auf der Tatsache, dass die Steuergeräte defekt waren. Der entscheidende Kern der Aussage ist nicht die Meinung, Kunden sollten anderen Verkäufern den Vorzug geben, sondern die zugrundeliegende Tatsache, dass die Verkäuferin zwei defekte Geräte geliefert hatte. Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Rechtsauffassung (und damit eine Meinung) geäußert werden sollte (vgl. LG Hannover, Urteil vom 13.05.2009 – 6 O 102/08; zit. n. juris). Denn die Aussage „defekt“ bezog sich auf eine Tatsache, dass nämlich die Steuergeräte nicht funktionierten, und nicht auf eine rechtliche Bewertung.
b)
Die insoweit beweisbelastete Klägerin hat den Nachweis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, der allein einen Löschungsanspruch zu begründen vermag, nicht erbracht.
Nach Maßgabe des durch den Sachverständigen T auf Beweisbeschluss der Kammer vom 09.07.2013 erstellten Gutachtens vom 11.02.2014 sowie des auf die Stellungnahme der Klägerin weiter erstellten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen vom 14.04.2014 ist davon auszugehen, dass der Klägerin der ihr obliegende Nachweis der Mangelfreiheit der Geräte zur Zeit des Gefahrübergangs nicht gelungen ist. Der positive Nachweis der Mangelfreiheit ist angesichts der durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht geführt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Steuergeräte repariert worden seien. Die hierin befindlichen Widerstände seien schief eingelötet und erst danach sei das Harz wieder aufgetragen worden. Die Steuergeräte seien manuell nachgearbeitet worden, was aufgrund der nicht fachgerechten Ausführung dieser Nacharbeiten dazu geführt habe, dass die Funktion der Steuergeräte nicht mehr gewährleistet sei. Im Zusammenhang mit diesen manuellen Nacharbeiten sei das Harz notwendig zunächst entfernt worden und im Anschluss seien die Platinen wieder abschließend mit Harz vergossen worden.
Die Kammer hat keine Veranlassung an diesen Feststellungen des ihr aus einer Vielzahl von Verfahren als zuverlässig und in besonderer Art und Weise fachkundigen Sachverständigen zu zweifeln, der das Gutachten unter Aufzeigen der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen erstellt und detailliert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet hat. Auf Grundlage eigener Prüfung legt die Kammer daher die Ausführungen des Sachverständigen ihren Feststellungen zugrunde.
Hieraus folgt wiederum, dass dem Kläger der Nachweis der Mangelfreiheit nicht gelungen ist, da der Beklagte nachvollziehbar dazu ausgeführt hat, dass er weder ein Interesse noch die technischen Möglichkeiten dazu hat, entsprechende Manipulationen an den Geräten unter nachträglichem Auftragen des Schutzharzes durchzuführen, um sodann die Klägerin bei F „schlecht zu bewerten“. Diesen Ausführungen des Beklagten ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten.
c)
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war der Beklagte auch nicht gehalten, vor Einstellung der Bewertung seine Gewährleistungsrechte gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
Dem Gewährleistungsrecht ist nämlich eine Pflicht des Käufers, eine mangelhaft gelieferte Sache nachbessern zu lassen, fremd. Der Käufer kann vielmehr selbst entscheiden, ob er die Sache mangelhaft belassen oder überhaupt nicht verwenden will. Gerade in Fällen, in denen der mit der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Wert der Sache steht, liegt dies auch nahe. Er ist sodann aus Rechtsgründen jedoch auch nicht gehindert, gleichwohl eine unter Umständen negative Bewertung bei F einzustellen.
d)
Eine Pflicht zu vorherigen Kontaktaufnahme vor Einstellen der Bewertung – mit der etwaigen Konsequenz, dass das pflichtwidrige Erstellen der Bewertung vor dem Kontakt mit dem Verkäufer einen Löschungsanspruch nach sich ziehen würde – folgt auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens F oder aus sonstigen Erwägungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Nach § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F ist es Mitgliedern untersagt, unzutreffende Bewertungen abzugeben. Nach § 6 Nr. 2 sind Mitglieder verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
Die Angabe „beide Steuergeräte defekt“ entspricht nach Maßgabe der hierzu eingeholten Sachverständigengutachten der Wahrheit, jedenfalls aber vermochte die Klägerin die Mangelfreiheit nicht zu belegen (s.o.). Mithin ist die Bewertung auch nicht unzutreffend im Sinne des § 6 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F. Folgerichtig handelt es sich auch um eine wahrheitsgemäße Angabe im Sinne des § 6 Nr. 2 der AGB von F. Die Bewertung widerspricht auch nicht gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere kennt das Gesetz keine Pflicht des Käufers dem Verkäufer gegenüber einen Mangel anzuzeigen und ihn zur Nachbesserung / Nacherfüllung aufzufordern (s.o.). Mithin besteht eine solche Pflicht auch nicht vor Bewertung. Die Bewertung ist in der konkreten Art der Formulierung auch hinreichend sachlich; allein die Schreibweise „VORSICHT!!!!!!“ verbunden mit der Empfehlung „lieber woanders kaufen“ begründet noch nicht den Vorwurf der Unsachlichkeit. Eine – gegebenenfalls neben die Tatsachenbehauptung tretende – Schmähkritik ist der Bewertung nicht zu entnehmen. Auch eine irreführende Darstellung enthält der Bewertungstext nicht.
Auch die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer vor Einstellen einer negativen Bewertung nicht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die erhaltene Ware wie hier als tatsächlich nicht mangelfrei oder – wovon angesichts der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen auszugehen sein dürfte – sogar erwiesen mangelhaft darstellt. Dass die Klägerin durch die Bewertung des Klägers in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet worden wäre oder ihr infolge dieser Bewertung (mögliche oder bereits bestehende) Kunden entgangen sind, ist nicht substantiiert vorgetragen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 ZPO.
V.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag nicht erkannt zu werden. Auch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung gerichtliche Entscheidungen, die formell eine vorherige Kontaktaufnahme vor Erstellung einer Bewertung als generell verpflichtend statuieren, sind nicht bekannt. Die durch die Klägerin in Bezug genommenen Entscheidungen der Amtsgerichte, erkennen zwar einen Löschungsanspruch an – dessen Existenz im Einzelfall auch nicht in Abrede gestellt wird -, dies jedoch jeweils auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, die insbesondere in der hier nicht vorhandenen unzulässigen Verbindung von schmähender Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung liegen. Die Notwendigkeit der Zulassung der Revision folgt auch nicht in Anbetracht der Tatsache, dass die Kammer gehalten war, die Berufung zuzulassen. Letzteres erfolgte angesichts des Umstandes, dass sich das Amtsgericht mit der Feststellung, der Beklagte sei vor Bewertung der Klägerin gehalten gewesen, dieser eine Gelegenheit zu geben, ihren Fehler wieder gut zu machen. Eine solche Pflicht zu Geltendmachung von Gewährleistungsrechten findet sich weder im Gesetz noch in der ständigen Rechtsprechung. Demgegenüber setzt sich die vorliegende Entscheidung nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen anderer Gerichte.
VI.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 300,00 EUR festgesetzt.