LG Bonn: Telekom AG haftet für unerwünschte Werbeanrufe ihrer „autorisierten Vertriebspartner“ (Callcenter-Betreiber)

veröffentlicht am 22. Mai 2010

LG Bonn, Urteil vom 18.11.2009, Az. 1 O 379/08
§§ 823 Abs, 1; 1004 BGB

Das LG Bonn hat entschieden, dass unerbetene Werbeanrufe der Telekom AG oder von ihr „autorisierter“ Vertriebspartner dem Angerufenen einen Unterlassungsanspruch geben. Die Zusage, den Angerufenen in eine „Blacklist“ aufzunehmen, welche verhindere, dass der Angerufene zukünftig weitere Werbeanrufe erhielte, räume die Wiederholungsgefahr nicht aus.


Landgericht Bonn

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

die Deutsche Telekom AG

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2009 durch … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi­derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der Telefonwerbung durch Dritte im Auftrag der Deutschen Telekom AG an denKläger heranzutreten mit Werbung für einen Komplettanschluss der Deutschen Telekom AG unter der Telefonnummer 0511…, es sei denn, der Kläger hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage verlangt der Kläger die Unterlassung von Werbeanrufen.

Der Kläger erhielt am 22.10.2008 um 10:30 Uhr und am 23.10.2008 um 12:15 Uhr auf seinem privat genutzten Telefonanschluss mit der Rufnummer 0511… jeweils einen Anruf von Mitarbeitern der Unternehmen „… Media AG“ und Fa. „… GmbH“. Diese Unternehmen sind als autorisierte Vertriebspartner der Beklagten tätig und bewarben den Wechsel des Anbieters des Telefon.- und Internetan­schlusses. Sie teilten dem Kläger mit, „im Auftrag der Deutschen Telekom AG“ tätig zu sein. Diese biete dem Kläger einen „Komplettanschluss“ zu einem monatlichen Pauschalpreis von 39,95 bzw. 43,95 EUR an, um die Kündigung bei dem vorherigen An­bieter werde sich die Beklagte „kümmem“.

Die Beklagte hat dem Kläger bereits im Jahre 2004 zugesagt, ihn „über neue Angebote und Services der Deutschen Telekom AG und der T-Mobile Deutschland GmbH nur in schriftlicher Form [zu] informieren und [zu] beraten“; dies hat die Beklagte mit Schrei­ben vom 13.11.2008 dem Kläger bestätigt (vgl. Anlage K2, Bl. 68 d.A.).

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.2008 (Anlage K1, BI. 5f. d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine solche Erklä­rung wurde nicht abgegeben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider­handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im Wege der Telefonwerbung durch Dritte an den Kläger heranzutreten mit  Werbung für einen Komplettanschluss der Deutschen Telekom AG unter der Telefonnummer 0511…, es sei denn, der Kläger hat zuvor sein ausdrückliches Einverständnis erklärt;
hilfsweise:
den Worten „durch Dritte“ die Worte „im Auftrag der Deutschen Telekom AG“ hinzuzusetzen;
weiter hilfsweise:
hinter die Worte „ausdrückliches“ die Worte „oder konkludentes“ einzufügen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, zur Zeit der Anrufe hätte eine wirksame Einwilligung des Klägers für die beanstandete Werbung vorgelegen: Der Kläger habe sich am 19.04.2008 und 18.06.2008 bei einem Internet-Quiz“ auf der Webseite „www…com“ angemeldet, und dabei neben seinem Vor- und Nachnamen die Telefonnummer und (jeweils unterschiedliche) An­schriften angegeben (am 19.04.2008: … Hannover, am 18.06.2008: … Hannover“). Als IP-Adressen seien die Num­mern … und … registriert worden. Der Kläger habe zur  Teilnahme an diesem „Internet-Quiz“ auf einer Bildschirmmaske (vgl Anlage B 2, BI. 35 d.A) durch Setzen eines Hakens vor dem Feld „Bestätigung“ sich mit den dort ebenfalls abrufbaren allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt. Er ha­be dadurch ebenfalls ausdrücklich zugestimmt, dass seine Angaben zu „Marketing­zwecken und postalischer oder telefonischer Information über interessante Angebote verwandt“ werden dürften.

Die Beklagte trägt weiter vor, sie habe den Kläger nach dessen Aufforderung zur Ab­gabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf eine „Blacklist“ gesetzt. Hier­durch seien keine neuen Anrufe durch sie selbst oder „Partnerfirmen“ zu erwarten, eine Wiederholungsgefahr sei mithin ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet.

I.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt aus § 39 S.1 ZPO, da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung rügelos zur Sache verhandelt hat (vgl S. 1 des Protokolls, BI. 61 d.A).

II.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des Verhaltens im Umfang des vorstehenden Tenors gemäß §§ 823 Abs, 1 BGB iV.m. § 1004 BGB zu. Durch die beiden Anrufe der Firmen „… Media“ und … bei dem Kläger hat die Beklagte zurechenbar und schuldhaft in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen, so dass sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (nachfolgend 1.). Das Vorliegen einer Einwilligung des Klägers als Rechtferti­gungsgrund ist nicht erweislich (2.). Die Wiederholungsgefahr ist durch eine mögliche Aufnahme des Klägers in eine sogenannte „Blacklist“ nicht ausgeräumt (3.) Der Klage­antrag ist aber nur in der Form des ersten Hilfsantrags begründet, daher war die Klage im Übrigen abzuweisen (4.).

1.
Unverlangte Werbeanrufe bei Privatpersonen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S.d. § 823 i.V.m. § 1004 BGB darund lösen einen Unterlassungsanspruch aus (vgl. Paland/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, § 823 Rz. 117 rn.w.N).

Die hier nicht selbst (durch ihre Organe oder VerrichtungsgehilfenLS.d. ,§ 83tBGB) handelnde Beklagte muss sich das Verhalten von Mitarb~itern der Unternehme.n ;,Fa.
~edia AG“ und , ••••••• GmbH“ auch zurechilenlassen. Diese Unter­nehmen sind als „autorisierte Vertriebspartner“ mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese werbend tätig. Damit trägt die Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Be­einträchtigung desRechtsgutes bei. Die Beklagte hat als mittelbare Störerin zumutbare Einwirkungsmöglichkeiten auf ihre .
Pennerumemenmen“, um von diesen un­mittelbar ausgehende Störungen zu verhindern (zum Umfang der Haftung: Palandt/­Sprau, aaO, Einführung zu §823 BGB, Rz. 22 m.w.N.): Ein Entfall dieser Mithaftung wäre allenfalls denkbar, wenn – hier nicht vorgetragen – Dritte ohne Kenntnis der Be­klagten tätig warden, etwa weil sie sich um die Stellung als „autorisierter Vertriebspart­her“ erst bewerben möchten und zu diesem Zwecke bereits Werbung für die Beklagte entfalten, ohne dass diese hiervon Kenntnis hat. Insoweit bedarf es der Klärung der Frage nicht, ob – wie es teilweise vertreten wird (vgl. Urteil des LG Heidelberg vom 11.12.2007, Az. 2 0 173/07, BeckRS 2008, 06465) – die Vorschrift des §8 Abs. 2 UWG unmittelbar oder entsprechend auch auf Handlungen außerhalbeines Wettbe­werbsverhältnisses anwendbar ist.

2.
Der von der Beklagten behauptete Rechtfertigungsgrund einer zweimalig ausdrücklich erteilten Einwilligung des Klägers durch Teilnahme an einem Internetgewinnspiel „www. … de“ ist nicht erweislich. Durch die vorgelegten Beweismittel kann die volle Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nicht herbeigeführt werden,dass der Kläger selbst an dem Gewinnspiel teilgenommen und dadurch eine Einwilligung erteilt hätte. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. „Datenschutzhinweisen“ enthaltene Einwilligung, welche zudem erst durch Anklicken eines Links sichtbar wird, überhaupt wirksam erteilt werden kann.

Die beiden vorgelegten IP-Adressen erlauben keine Zuordnung eines Anschlusses des Klägers. Der von der Beklagten als Anlage B2 (BI. 35 d .A.) vorgelegte Ausdruck eines Anmeldebildschirms („Screenshot“) gibt keine von dem Kläger oder einem Dritten im April oder Juni 2008 vorgenommene Handlung unmittelbar wieder. Es ist nichtersicht­lieh, wie ein solcher „Screenshot“ des Bildschirms eines fremden Rechners noch vor Eingabe der Bestätigung (durch Betätigen des Knopfes „Anmelden »“durch den Be­nutzer erstellt worden sein könnte. Die dort eingetragenen Daten können – wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen – ebenso aus allgemeinzugänglichen Quellen stammen. Die Angabe ,,00.00.1900“ stellt ersichtlich kein zutreffendes Geburtsdatum dar.

3.
Die von der Beklagten behauptete Aufnahme in eine sogenannte „Blacklist“ ist nicht geeignet, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen. Da bereits ein zweimaliger rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Klägers stattgefunden hat, wird die Wiederho­lungsgefahr widerlegbar vermutet (vgl. Palandt/Sprau, Einführung zu § 823, Rz. 20 m.w.N), In der Regel ist – anstelle einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung ­nur die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung ausreichend; um weitere Verstöße wirksam zu verhindern (Palandt-Sprau; aaO).

Vorliegend genügen die Ausführungen der Beklagten schon nicht den Substantiierungserfordernissen, die an den Vortrag zu eigenen Maßnahmen der Beklagten zur Abwendung einer Wiederholungsgefahr zu stellen sind: Die Beklagte hai weder vorge­tragen, wo und in welcher Form diese „lacklist“ geführt wird, noch welchen Personen­oder Unternehmenskreisen sie einen Zugriff hierauf zur Pflicht macht. Die Benennung einer Zeugin für die Behauptung der Aufnahme des Klägers in die „Blacklist“ vermag keinen substantiierten Vortrag zu ersetzen. Die Kammer hätte unabhängig hiervon er­hebliche Zweifel, ob eine solche Aufnahme in eine „Blacklist“ überhaupt eine Wirkung erzielen würde. Ausweislich des vom Kläger als Anlage K2 vorgelegten Schreibens, der Beklagten vom 13.11.2008 (BI. 68 d.A.) besteht bereits seit dem Jahr 2004 eine inter­ne Regelung bei der Beklagten, dahingehend, den Kläger nur „in schriftlicher Fomr [zu] informieren und beraten“. Die vorliegenden Verstöße sind hierdurch offensichtlich nicht verhindert worden.

4.
Die Beklagte ist daher zur Unterlassung des beanstandeten Handelns verpflichtet.

a.
Dem, Kläger steht eine Unterlassung aber nur zu, soweit Dritte im Auftrag der Deut­schen Telekom AG handeln. Eine Erstreckung der Haftung der Beklagten auf das Handeln Dritter, die ohne (jedenfalls grundsätzliches) Wissen und Wollen der Beklag­ten handeln (vgl. oben Ziff. 11.1), trifft die Beklagte nicht. Dabei versteht die Kammer den tenorierten Ausdruck „im Auftrag“ nicht im Sinne der §§ 662ff. BGB, sondern nach dem vorstehenden Maßstäben. Der Klage ist daher nach dem Hauptantrag in der Fas­sung des ersten Hilfsantrags begründet, im Übrigen aber, da der Kläger mit seinem Hauptantrag eine Verurteilung ohne die Ergänzung erstrebt, abzuweisen.

b.
Der Kläger hat allerdings einen Anspruch darauf, dass die Beklagte nur bei Vorlieqen einer ausdrilcklichen Einwilligung an ihn werbend herantritt. Auf die Möglichkeit einer‘ konkludenten Einwilligung muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob die Formulierung „konkludent‘ überhaupt geeignet ist; Einwilligungstatbestände hinreichend konkret zu beschreiben, da hierfür jegliches zurechenbare Verhalten des Klägers ausreichen könnte.
Der Anspruch des Klägers folgt, da die Vorschriften der §§823, 1004 BGB und §§ 249ff. BGB keine ausdrückllche Regelung über den Inhalt eines Verbots bei Unter­lassungsansprüchen enthalten dem Sinn und Zweck der Regelung des § 7 UWG i.d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter TeJefonwerbung undzurVerbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.Juli 2009 (BGBl. S. 2413), in Kraft seit dem 04.08.2009. Danach ist „eine unzumutbare Beläastigung bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung stets anzunehmen“. Zwar ist das UWG vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, da die Parteien nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zuei­nander stehen. Allerdings kann der Rechtsgedanke dieser Vorschrift für das vorste­hend dem Kläger zustehende Handlungsverbot entsprechend angewendet werden, da § 7 UWG verbraucherschützenden Charakter hat. Angesichts der Tatsache, dass ge­gen die Beklagten ein Verbot zukünftigen Verhaltens auszusprechen ist, ist es un­schädlich, dass die vorstehende Gesetzesfassung erst nach den hier in Rede stehen­den Verstößen in Kraft getreten ist. Ein Verbot von Handlungen ohne ausdrückliches Einverständnis des Angerufenen ist in der Rechtsprechung auch vor Inkrafttreten die­ses Gesetzes bekannt gewesen (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 2 0 173/07).

c.
Der Klageantrag ist hinsichtlich des Merkmals „Komplettanschluss“ hinreichend be­stimmt i.S.d. § 253 ZPO. Bei einem Abstellen auf den objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ist ein „Komplettanschluss“ – unabhängig von den technischen oder tariflichen Feinheiten bei der Beklagten – dahingehend· zu verstehen, dass ein technischer und tariflicher Hinsicht einheitlicher Anschluss zur Nutzung von Telefon­und DSL-Dienstleistungen angeboten wird, für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch es neben: dem Tätigwerden der Beklagten keiner weiteren, von dem Kläger an­derweitig zu beschaffender Dienstleistungen bedarf.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kammer schätzt den Streitwert des Unterliegens hinsichtlich des Hauptantrages ohne die Worte „im Auftrag der Deutschen Telekom AG“ gemäß § 3 ZPO auf höchstens 250 Euro, so dass ein Teilunterliegen von nicht mehr als 10 %  vorliegt und durch die Zuvielforderung auch keine höheren Kosten veranlasst würden, weil keine „Gebührenstufe“ überschritten wurde.

Die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 709 ZPO, Die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist in das, Ermessen der Kammer ge­stellt, welches sich an den Kosten des Verfahrens sowie möglichen Schadenersatzansprüchen a4S § 717 Abs. 2 ZPO orientiert (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage,vor § 708 Rz. 10).

IV.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts ist gemäß § 3 ZPOin das freie Ermessen des Gerichts gestellt. Die Kammer geht vorliegend lediglich von einer ZWeimaligen „Belästigung“ des Klägers aus, für die ein entsprechend niedriger Streitwert angemessen ist (vgJ. hierzu Hettmsnn, Kostengesetze, ,38. Auflage 2008, ZPO § 3, Rz. 119). Die Parteien stehen in keinem Wetlbewerbsverhältnis. Beide Anrufe sind zeitlich kurz aufeinander folgend und zur Tageszeit erfolgt,so dass von ihnen keine besonders hohe Belästigungswir­kung ausging, wie dies etwa durch eine Vielzahl von Anrufen zu unterschiedlichen Ta­geszeitenoder zu ungewöhnlichen Zeiten (etwa frühmorgens oder spätabends) vor­stellbar wäre. Mit dieser Einschätzung befindet sich sich die Kammer im Einklang mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung (beispielsweise KG Berlin, Beschluss vom 12.09.2006, Az. 9 U 167/06 [2.000,00 EUR], LG Heidelberg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 2 o 173/07 [3.000,00 EUR], AG Schöneberg vom 23.05.200a2006, Az. 4 C 218/05 [4.000,00 EUR]).

I