LG Bonn, Urteil vom 29.05.2012, Az. 11 O 7/12, nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWG
Das LG Bonn hat nach einem Gericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv, hier) entschieden, dass die Telekom keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben an Kunden schicken darf, ohne dass ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Darin liege eine unzumutbare Belästigung. Im entschiedenen Fall seien potentielle Kunden nach Anruf durch ein Call-Center mit einem Schreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ kontaktiert worden, auch wenn im vorausgegangen Telefonat gar kein Auftrag erteilt worden sei. Ähnlich entschied bereits das OLG Köln (hier) für unverlangte Auftragsbestätigungen.