LG Braunschweig: Bezeichnung eines eBay-Shops mit „1 A-BREE-NEUWARE“ bei Vetrieb von Bree-Neuware keine Markenverletzung

veröffentlicht am 12. Mai 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Braunschweig, Urteil vom 14.04.2004, Az. 9 O 493/04 (420)
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

Das LG Braunschweig hat in dieser älteren Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Betreib eines eBay-Shops unter der Bezeichnung“1 A – BREE NEUWARE“ noch nicht gegen Markenrechte der Firma Bree verstößt. Die Verfügungsklägerin, ein international tätiges Unternehmen, welches mit Lederwaren handelt, hatte von den Verfügungsbeklagten eBay die Löschung von Angeboten verlangt , welche sich auf ihrer Internet-Versteigerungsplattform befanden. Über der Liste der in oben genanntem Shop angebotenen Artikel befand sich außerdem der Text „Wir verkaufen erstklassige Lederwaren der Firma BREE. Gern bestellen wir auch einen Wunschartikel für Sie! Lassen Sie sich ein unverbindliches Angebot erstellen!“. Das Landgericht lehnte markenrechtliche Ansprüche ab. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Grund ihrer möglichen Stellung als Mittäterin, Gehilfin oder sonstige Störerin wäre die Begehung einer Markenrechtsverletzung seitens des konkreten eBay-Mitglieds. Eine solche liege jedoch nicht vor.

Die Kläger habe nicht dargelegt, dass es sich bei den von dem eBay-Mitglied vertriebenen Artikeln nicht um Originalware der Verfüungskläger gehandelt habe. Somit sei bezüglich dieser Gegenstände Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass für die Verfügungsklägerin „berechtigte Gründe“ im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG bestünden, sich diesem Vertrieb der Waren zu widersetzen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei eine Verschlechterung oder Veränderung ihrer Artikel durch das eBay-Mitglied nicht erkennbar.

Dieses verletze auch nicht das aus §§ 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG resultierende absolute Recht der Verfügugnsklägerin an ihrer Geschäftsbezeichnung. Bei der Verwendung der Überschrift „1 A-BREE-NEUWARE“ für den Internet-Shop handele es sich nicht um eine firmen- oder sonstige kennzeichenmäßige Benutzungshandlung. Eine solche hätte nur dann vorgelegen, wenn hierdurch zumindest auch auf die konkrete Herkunft der angebotenen Waren aus dem Betrieb dieses Anbieters hingewiesen worden sei (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdnr. 110). Eine solche Herkunftsfunktion erfülle die von dem eBay-Mitglied gewählte Überschrift jedoch gerade nicht. Ihr Bedeutungsgehalt erschöpft sich vielmehr darin, darauf hinzuweisen, dass in diesem Internet-Shop die Waren eines anderen Unternehmens, nämlich der Verfügungsklägerin erworben werden konnten.

Es finde auch keine Anlehnung an die Verfügungsklägerin in dem Sinne statt, dass der durchschnittlich informierte Kunde den Eindruck gewänne, das eBay-Mitglied sei mit Wissen und Wollen der Verfügungsklägerin in deren Vertriebstätigkeit eingebunden. Ein solches Verständnis läge nur dann nahe, wenn sich auf den entsprechenden Internetseiten zusätzliche Anhaltspunkte befunden hätten, denen sich hätte entnehmen lassen, dass sich das eBay-Mitglied auf eine entsprechende Autorisierung durch die Verfügungsklägerin beriefe. Ohne einen solchen Anhaltspunkt dürften die angesprochenen Verkehrskreise hingegen gerade auf Grund der gewählten Verwendung des ungewöhnlichen Pseudonyms „Zwergelsterne“ des eBay-Mitglieds davon ausgehen, dass es sich zwar um Originalware, nicht jedoch um solche Artikel handele, die von der Verfügungsklägerin selbst auf einem solchen Umweg vertrieben würden.

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