LG Bremen: „Produktunabhänge Beratung“ nur, wenn Versicherungsvermittler keinerlei Provision erhält

veröffentlicht am 13. November 2023

LG Bremen, Urteil vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22
§ 3a UWG, § 5 UWG, § 94 WpHG

Das LG Bremen hat entschieden, dass die Werbung einer Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin mit der Zusage „produktunabhängige Beratung“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Vermittlerin nicht lediglich ein Honorar des Kunden erhält, sondern auch eine Provision der Versicherungsgesellschaft. Nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen – wie etwa dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 94) – könne eine Unabhängigkeit nur im Falle eines Honorarberaters angenommen werden. Das Gericht stellte klar, dass ein Finanzanlagenberater selbst dann nicht unabhängig sein könne, wenn er in Einzelfällen neben einer Provision ein Honorar vom Anleger erhalte.

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