LG Bückeburg: Wird ein Mitglied des Adelsgeschlechts Schaumburg-Lippe unzutreffend bestimmter Sexualpraktiken beschuldigt, rechtfertigt dies einen Streitwert von 225.000 EUR

veröffentlicht am 4. März 2016

LG Bückeburg, Urteil vom 22.12.2015, Az. 1 O 132/14
§ 3 ZPO, § 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Bückeburg hat entschieden, dass ein Onlinebericht im Internet, in dem einem Mitglied des Adelsgeschlechts Schaumburg-Lippe unzutreffend bestimmte Sexualpraktiken und überhaupt entgegen den Tatsachen sexueller Umgang mit einer bestimmten Person unterstellt werden, einen Streitwert von 225.000 EUR für das Verfügungsverfahren rechtfertigt. Das Mitglied des Adelshauses war zwar nicht namentlich benannt worden. Wohl aber reichten Andeutungen im Bericht einschließlich der Randbemerkungen dazu aus, dieses zu identifizieren. Den Streitwert erachten wir in Hinblick auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts für bemerkenswert. Zitat der Kammer: „Die Bemessung des Streitwerts folgt aus § 48 Abs. 2 GKG. Wegen der Schwere des dem nicht unbekannten Kläger drohenden Schadens hat die Kammer das Interesse an einem endgültigen Verbot mit 300.000 EUR bewertet und davon 3/4 angenommen, weil der Kläger in diesem Verfahren lediglich ein vorläufiges und kein der materiellen Rechtskraft fähiges endgültiges Verbot erstrebt.“


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