LG Darmstadt, Urteil vom 02.03.2012, Az. 15 O 126/11
§ 1 Abs. 6 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5 a UWG
Das LG Darmstadt hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, dass das entgeltliche Angebot eines Routenplaners im Internet rechtswidrig ist, wenn potentielle Kunden nicht vor Anmeldung deutlich über die Entgeltpflichtgkeit des Angebots informiert werden. Ein kleines Sterchen am „hier anmelden“-Button reiche dafür nicht aus, ebenso wenig wie ein unauffällig platzierter Kasten mit „Vertragsinformationen“. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass innerhalb der AGB nicht ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt werde. Befinde sich die Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB, müsse sie im Verhältnis zum übrigen Text deutlich hervorgehoben und durch einen separaten Hinweis auffindbar sein. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Darmstadt
Urteil
In dem Rechtsstreit
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. …
gegen
…
hat das Landgericht Darmstadt – 2. Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach am Main – für Recht erkannt:
Der Beklagten wird verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen
1.
Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie in der verbundenen Anlage K2 abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben,
und/oder
2.
mit Verbrauchern Dienstleistungsverträge im Fernabsatz zu schließen, ohne – wie in den verbundenen Anlagen K3 und K4 ersichtlich geschehen die in Textform übermittelte Widerrufsbelehrung deutlich zu gestalten,
und/oder
3.
im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen – die mit Verbrauchern im Fernabsatz geschlossen wurden – Zahlungserinnerungen zu versenden, die den Hinweis enthalten, ein Widerruf sei nach Aktivierung nicht mehr möglich.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 400,00 nebst Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von € 8.000,00 vorläufig vollstreckbar.
– Abb. Anlagen –
Tatbestand
Die Beklagte betreibt im Internet diverse kostenpflichtige Angebote, darunter die Website www.routenplaner.de.
1.
Nach dem Aufruf der Seite www.routenplaner.de wird der Nutzer zunächst nach den Start- und Zieldaten der gewünschten Route gefragt. Mit dem Button „Route berechnen“ gelangt der Nutzer auf eine weitere Seite, die ihn auffordert, Name, Adresse und Geburtsdatum einzugeben. Nach dem Ausfüllen des Anmeldeformulars und dem Anklicken des Buttons „jetzt anmelden“ erhält der Nutzer eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. In dem Button „jetzt anmelden“ auf der Website linksseitig unten, befindet sich über dem letzten Buchstaben „n“ ein wie der Schriftzug in weißer Farbe auf grünem Untergrund gehaltener kleiner Stern. Rechtsseitig mittig ist in einem kleinen Kasten eine „Vertragsinformation“ enthalten, die wie folgt lautet:
„Durch Drücken des Buttons „Jetzt anmelden“ entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mwst pro Jahr (12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre. Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich!“
Klickt der Nutzer den Link „Jetzt anmelden“ an, wird der Account aktiviert und die Registrierung abgeschlossen. Sodann berechnet die Beklagte dem Nutzer für eine Laufzeit von 2 Jahren pro Jahr im Voraus zu zahlende € 96,00.
2.
Der in Ziffer 1) bezeichneten E-Mail sind die von der Beklagen verwendeten AGB angehängt. In dem Anhang ist als Gliederungspunkt 3 der AGB eine Widerrufsbelehrung enthalten.
3.
Nutzern, die nicht das verlangte Entgelt zahlen, sendet die Beklagte eine Zahlungserinnerung. In dieser Zahlungserinnerung heißt es u. a., dass ein Widerruf nach Aktivierung der Dienstleistung nicht mehr möglich sei.
Auf die von dem Kläger an die Beklagte gerichteten Abmahnungen gab die Beklagte keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen ab.
Durch Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 06.07.2010 ist der Beklagten untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners wie in dem Beschluss abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben (LG Meiningen, 1 0 613/10). In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Anmeldeseite der Website der Beklagten waren keine Sternchen eingefügt, anstelle Vertragsinformationen hieß es dort Informationen.
In einem nachfolgenden von dem Kläger angestrengten Ordnungsmittelverfahren begehrte dieser die Verhängung eines Ordnungsmittels wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 06.07.2010. Nach einer Zurückweisung des Antrags durch das Landgericht Meiningen wies das Thüringer Oberlandesgericht durch Beschluss vom 23.012.2010 die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des hiesigen Klägers zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, dass wegen der von der hiesigen Beklagen vorgenommenen Einfügung der Sternchen und des nun verwendeten Begriffs der „Vertragsinformationen“ eine Änderungen der Website erfolgt sei, die keinen kerngleichen Verstoß beinhalte. Die nunmehr verwendete Version der Website sei ausreichend, um die Aufmerksamkeit eines durchschnittlich verständigen Internetbenutzers auf die Informationen für die Entgeltlichkeit für die Anmeldung zu lenken.
1.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte gebe die Information über den zu zahlenden Preis nicht hinreichend deutlich erkennbar an. Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher rechne beim Betreten der Homepage nicht damit, dass er für die dort angebotene Nutzung eines Routenplaners etwas bezahlen müsse. Es sei verkehrsbekannt, dass es zahlreiche kostenlose Routenplaner im Internet gebe. Jeder verständige Verbraucher gehe nicht von einem kostenpflichtigen Angebot aus. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, auf die EntgeltIichkeit ihres Angebotes besonders hinzuweisen.
Es handele sich sowohl um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 PAngV LV.m. § 4 Nr. 11 UWG als auch um eine Irreführung i.S.d. § 5, 5a UWG.
2.
Die in den AGB der Beklagen als Bestandteil enthaltene Widerrufsbelehrung bedürfe einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Die Beklagte verstoße hier gegen ihre Informationspflichten, weil die E-Mail keinen Hinweis enthalte, dass sich die Widerrufsbelehrung in den AGB befinde und diese dort auch nicht hervorgehoben sei.
3.
Der Hinweis sei unzutreffend und irreführend, weil die „Aktivierung der Dienstleistung“ das Widerrufsrecht nicht zum Erlöschen bringe, es fehle jedenfalls noch an der Erfüllung durch den Verbraucher.
Wegen des übrigen Vortrags der Klägerin wird auf die Klageschrift, Blatt 1 – 11 d.A. und die Schriftsätze vom 26.09.2011, Blatt 97 -104 d.A. und vom 02.02.2012. Blatt 133 – 136 d.A. nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen,
1.
Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung eines Routenplaners, wie in Anlage K 2 abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben;
und/oder
2.
mit Verbrauchern Dienstleistungsverträge im Fernabsatz zu schließen, ohne – wie in Anlage K 3 und K 4 ersichtlich geschehen – die in Textform übermittelte Widerrufsbelehrung deutlich zu gestalten;
und/oder
3.
im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen – die mit Verbrauchem im Fernabsatz geschlossen wurden – Zahlungserinnerungen zu versenden, die den Hinweis enthalten, ein Widerruf sei nach Aktivierung der Dienstleistung nicht mehr möglich;
II.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
1.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage hinsichtlich der Ziffer 1) unzulässig sei. Der Zulässigkeit stehe entgegen, dass sie – die Beklagte – die einstweilige Verfügung des Landgerichts Meiningen zu Aktenzeichen 1 0 613/10 als endgültige Regelung akzeptiert und auf weitergehende Rechte verzichtet habe. Die dortige einstweilige Verfügung betreffe denselben Streitgegenstand. Es handele sich – wenn ein Verstoß vorliege – im obrigen um einen kerngleichen Verstoß, den der Kläger im Ordnungsmittelverfahren geltend machen müsse.
Die Preisangabe genüge den Anforderungen, da der Verbraucher nicht irregeführt werde.
2.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass es zulässig sei, das Widerrufsrecht in den AGB, wie geschehen, zu präsentieren.
3.
Sie habe mit ihrem Schreiben an den Kläger vom 18.03.2011 hinreichend kundgetan, dass sie den beanstandeten Hinweis nicht länger verwenden werde. Wegen der Geringfügigkeit des Hinweises und dessen nur kurzer Präsentation sei das Rechtschutzinteresse des Klägers für den Unterlassungsanspruchs entfallen.
Wegen des übrigen Vortrags der Beklagen wird auf den Schriftsatz vom 18.08.2011, Blatt 70 – 73 d.A. nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger besitzt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung aller mit der Klage geltend gemachter Ansprüche.
1.
Das Rechtschutzlnteresse des Klägers an dem Klageanspruch zu 1) ist nicht durch die von dem Landgericht Meiningen durch die Beklagte am 06.07.2010 ergangene und mit Abschlusserklärung der Beklagten zur endgültigen Regelung zwischen den Parteien gewordene einstweilige Verfügung entfallen. Die Streitgegenstände des Verfahrens vor dem Landgericht Meiningen und des hier vorliegenden Verfahrens sind nicht identisch. Wie dem Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 13.10.2010 zu entnehmen ist, war Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Anmeldeseite der Website www.routenplaner in einer Fassung, in der die nunmehr vorhandenen Sternchen nicht angebracht und das Wort „Vertragsinformationen“ noch nicht vorhanden war. Diese Wettbewerbshandlung – Verwendung der Anmeldungsseite in der beschriebenen Fassung – hat das Landgericht Meiningen der Beklagten untersagt. Die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Fassung der Anmeldeseite der Website www.routenplaner.de unterscheidet sich von der vorbeschriebenen Seite dadurch, dass nunmehr 3 Sternchen angebracht sind und es anstelle Information, Vertragsinformation heißt. Diese sich von der vorigen Gestaltung eindeutig und wesentlich unterscheidenden Seite ist Gegenstand des Unterlassungsbegehrens des Klägers und besitzt dem gegen über einen anderen Streitgegenstand. Auch nach den Bedingungen und dem Maßstab der sogenannten „Kerntheorle“ wird diese – neue – Anmeldeseite in der beanstandeten Aufmachung nicht von der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Meiningen erfasst und das Rechtschutzinteresse des Klägers an dem vorliegenden Unterlassungsbegehren nicht behindert oder beseitigt.
Das Rechtschutzinteresse des Klägers wird weder durch das OrdnungsmitteIverfahren, noch durch die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichtes vom 23.12.2010 (9 W 517/10) berührt. Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine Entscheidung im dortigen Zwangsvollstreckungsverfahren eine prozessuale Wirkung auf den hiesigen Rechtstreit entfalten könnte. Ausweislich des Beschlusses vom 23.12.2010 geht dieser davon aus, dass die Website in der geänderten Fassung der einstweiligen Verfügung nicht unterfällt. Die weiteren dortigen Ausführungen sind bereits deshalb ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren. Im übrigen wird insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2011, Aktenzeichen: I ZR 34/09, NJW 2011, Seiten 2787 ff., Bezug genommen.
Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch auch in der Sache zu. Indem die Beklagte die Kostenpflichtigkeit des Angebots gegenüber dem Verbraucher verschleiert, verstößt sie gegen § 1 Abs. 6 PAngV, § 4 Nr. 11 UWG und handelt somit unlauter. Die Werbung der Beklagten ist zugleich irreführend im Sinne der §§ 5, 5 a UWG.
Die Anbringung der Sternchen und die Anderung der Überschrift in dem Kästchen zu Vertragsinformationen ändert nicht an der Geeignetheit zur Irreführung des Nutzers über die Entgeltlichkeit des Routenplaners.
Es trifft zu und steht in der Kenntnis der Kammer, deren Mitglieder zu den von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören, dass im Internet eine größere Anzahl von Anbietern für den Nutzer kostenlose Routenplaner zur Verfügung stellen (hierzu zählen u.a. Google-Maps, Bing Routenplaner, Yahoo Routenplaner, klicktel usw.). Bereits dieser Umstand, nämlich die Wahrscheinlichkeit, dass der Besucher der Website der Beklagten die Unentgeltlichkeit des Angebotes erwartet, gebietet der Beklagten, so sie ihre Dienstleistung für den Nutzer entgeltlich gestalten will, diese Entgeltlichkeit dem Nutzer eindeutig und für diesen unmittelbar und zweifelsfrei vor Augen zu führen. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Anmeldeseite (Anlage K 2 zur Klageschrift) nicht gerecht. Sie ist die Entgeltlichkeit der der angebotenen Leistungen zu verschleiern.
Die von der Beklagten nunmehr angebrachten Sternchen sind nicht geeignet, die Irreführung zu vermeiden. Ruft der Nutzer nach Eingabe der gewünschten Route auf der der Anmeldeseite vorangehenden Seite die Anmeldeseite auf, so erblickt er auf dem, größer gestalteten Teil der Seite unter „gleich geht’s weiter“ den Hinweis „Nach der Anmeldung“ erhalten Sie Zugriff auf unsere Routenplaner Dienstleistungen & Informationen“. Selbst wenn der Nutzer das an dem Wort „Anmeldung“ angebrachte kleingehaltene Sternchen überhaupt wahrnimmt, wird sein Blick auf den in dem Hinweis als Link gestalteten Verweis auf die „Routenplaner Dienstleistungen & Informationen“, gelenkt. Weil als Link gestaltet, erwartet er zunächst dort und nach dessen Aufruf, weitere Angaben. Hinzu tritt, dass sich in der zweiten Zeile des Hinweises in Fettdruck und mit Ausrufezeichen versehen, die mit der Anmeldung verbundene Gewinnchance befindet, auf den die Aufmerksamkeit des Nutzers gelenkt wird. Rechtsseitig unmittelbar daneben, fordert die Beklagte in einem „Kästchen“ in farbiger dominanter Gestaltung nebst Abbindung eines TOMTOM den ebenfalls farbigen und in – auf dieser Seite größter Schriftgröße – den Nutzer auf, „Gewinnspiel- Jetzt anmelden und gewinnen: 5 x Tom-Tom Navigationsgeräte“. Der Nutzer wird hier dazu verleitet, sich mit weiteren Angaben auf der Seite nicht mehr zu befassen und die in Kleindruck darunter befindlichen „Vertragsinformationen“ nicht zur Kenntnis nehmen. Füllt der Nutzer sodann die Anmeldungsmaske aus, so wird er vor deren Abschluss mittels des Anmeldebuttons aufgefordert, die AGB und die Datenschutzerklärung durch anklicken zu akzeptieren, Von einem von dem Nutzer zu zahlenden – auch nicht unerheblichen – Entgelt und seiner Bindung an eine Laufzeit von immerhin 2 Jahren, findet sich dort nichts. Keines der vorgenannten Elemente der Webseite – mit Ausnahme des optisch untergeordneten Kästchens mit „Vertragsinformationen“ – ist für sich oder in der Gesamtheit geeignet, dem Nutzer ausreichend zu verdeutlichen, dass er sich mit seiner Anmeldung verpflichtet, ein Entgelt an die Beklagte zu zahlen.
2.
Die Klage ist auch bezüglich der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung begründet.
Die von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingestellte Widerrufsbelehrung ist unzureichend, sie entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und ist deshalb unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen ist, eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form, Artikel 246, § 2 Abs. 3 EGBGB, § 312 c Abs. 28GB 1.V.m. Artikel 246 §§ 2 Abs, 1 l.V.rn. § 1 Abs. 1 Nr.10 EGBGB. Diese Aufforderungen, können dann, wenn die Widerrufsbelehrung in den AGB enthalten ist, welche wiederum mit einem Anhang in der Begrüßungs-E-Maii gesandt werden, nur dann erfüllt werden, wenn die E-Mail selbst oder die Bezeichnung des Anhangs unmissverständlich kenntlich machen, dass dort in den AGB die Widerrufsbelehrung aufzufinden ist. Der Verweis auf die AGB genügt nicht, da diese von einem großen Teil der Nutzer nicht aufgerufen und gelesen zu werden pflegen, der überdies in Geschäftsbedingen keine – gesetzlich vorgeschriebene – Belehrung erwartet, sondern anderweitige Vertragsregelungen.
3.
Die Klage auf Unterlassung der von der Beklagten dem Nutzer mitgeteilten Information über das Erlöschen des Widerrufsrechts ist zulässig und begründet. Das Rechtschutzinteresse des Klägers an der klageweisen Durchsetzung des Unter1assungsanspruchs ist durch die Erklärung der Beklagten, den Hinweis nicht mehr verwenden zu wollen, nicht entfallen. Die Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt.
Die Behauptung der Beklagten, der Hinweis sei auf Grund eines Datenbank-Updates eine kurze Weile nur präsentiert worden, ist weder substantiiert …
Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Feststellung, das der Hinweis nicht der Gesetzeslage entspricht, § 312 d Abs. 3 BGB und damit eine Täuschung des Verbrauchers verursacht, § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, die einen Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG darstellt.
Die Kosten der Abmahnungen hat die Beklagte gemäß §12 Abs.1 Satz 2 UWG zu tragen.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.