LG Darmstadt: Apotheke darf nicht mit Verbands-Gütesiegel werben

veröffentlicht am 11. März 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2008, Az. 22 O 100/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Nr. 2 Anhang I UGP-RL 2005/29/EG

Das LG Darmstadt hat eine Versandapotheke verpflichtet, es zu unterlassen, mit einem ovalen Gütesiegel (Aufschrift: „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft – Mehr Informationen …“) zu werben. Geklagt hatte die Wettbewebszentrale, die in der Werbung einen Fall von Irreführung sah. Das Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA) sei im vorliegenden Fall an eines seiner Mitglieder vergeben worden, wäre also eine „selbst verliehene Auszeichnung“. Der Verband träte damit nicht als neutrale Prüfinstitution auf. Das Landgericht bestätigte diese Rechtsauffassung: Mit der Verwendung des Siegels sei die bewusste Werbeaussage verbunden, von einer neutralen Stelle sei die Leistung als herausragend bestätigt und gewürdigt worden. Eine Prüfung habe dabei zumindest im Zeitpunkt der Abmahnung nicht stattgefunden. Die Mehrleistungen der Apotheken mit dem Gütesiegel seien keinesfalls so erheblich, dass sie als gegenüber anderen Versandapotheken als herausragend bezeichnet werden könnten und sich dieser Qualitätsvorsprung auf die Wertschätzung der Verbraucher auswirke.

Das Verbraucherpublikum sei angesichts der häufig bestehenden Schwierigkeiten bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen darauf angewiesen, auf die Verleihung von Auszeichnungen vertrauen zu können, weil es annehme, dass mit dieser nur dann geworben werden dürfe, wenn nach Überprüfung konkrete, für seine Wertschätzung erhebliche Anforderungen als erfüllt bestätigt würden. Das sei freilich dann nicht der Fall, wenn es sich bei einem Gütezeichen um ein quasi selbst verliehenes Zeichen handelte (vgl. OLG Düsseldorf BB 1985, S. 2191). Der BVDVA könne nicht als neutrale Institution angesehen werden, da er sich satzungsgemäß der Interessenvertretung der Apotheken verschrieben habe.

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