LG Darmstadt: Eine Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie gerichtlich weiter verfolgt wird

veröffentlicht am 7. November 2011

LG Darmstadt, Urteil vom 19.07.2011, Az. 16 O 287/10

Das LG Darmstadt hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Gegenabmahnung, die als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgt, kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn tatsächliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt und diese schließlich auch im Klagewege weiter verfolgt werden. Dabei sei kein (ausschließliches) Interesse an einer Gebührenerzielung zu erkennen, da bei einer Klage auch immer ein Kostenrisiko bestehe.

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