LG Detmold, Beschluss vom 15.12.2008, Az. 8 O 144/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV
Das LG Detmold hat in dieser Sache eine einstweilige Verfügung wegen sieben Wettbewerbsverstößen erlassen. Der Streitwert hierfür wurde auf immerhin 30.000,00 EUR festgesetzt. Interessant ist der letzte Punkt, in dem eine Lieferfrist, die mit „ca.“ umschrieben wurde, als wettbewerbswidrig angesehen wurde. Das KG Berlin hatte diese Frage noch offen gelassen (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: KG Berlin). Die Literatur hat sich im Wesentlichen für die Rechtmäßigkeit einer solchen Lieferfrist-Klausel entschieden (Palandt; Bamberger/Roth; Staudinger; wohl auch Erman – andere Auffassung: Wolf/Lindacher/Pfeiffer).
LG Detmold
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
…
gegen
…
wird im Wege der einstweiligen Verfügung, wegen der besonderen Dringlichkeit durch den Vorsitzenden allein, ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und
a) dabei verschiedene Anbieterkennzeichnungen nach § 5 TMG zu verwenden
und/oder
b) dabei wie folgt zu belehren:
„Der Käufer hat ein gesetzlich vorgeschriebenes 14-tägiges Widerrufs-/Rückgaberecht“
und/oder
c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer ausführlichen Belehrung in Textform.“
und/oder
d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren:
„Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“
und/oder
e) wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben:
[Abb. eBay-Grafik zur Tragung der eBay-Gebühren]
und/oder
f) ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten oder eine Berechnungsmethode mit anzugeben.
und/oder
g) wie folgt zu informieren:
„Lieferzeit: ca. 3 Wochen nach Auktionsende.“
wie geschehen bei der Auktion eBay xxx.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 11.12.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. Der zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der beigefügten Antragsschrift. Danach kann die Antragstellerin, gestützt auf die §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 12 UWG, §§ 935 ff. ZPO, von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt, – wie es in ihrem Verkaufsangebot vom 17.11.2008 unter der Artikelnummer xxx geschehen ist – auf der Internetplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote oder Waren aus dem Sortiment Möbel zu anzubieten, wenn
a)
dabei unterschiedliche und damit irreführende Anbieterkennzeichnungen nach § 5 TMG verwendet werden, bei den nach § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB LV.m. Art. 240 EGBGB LV.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-lnfoV erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten oder Ausübung und die Rechtsfolgen, die Kosten, Versand kosten und Lieferzeit)
b)
wie folgt zu belehrt wird: „Der Käufer hat ein gesetzlich vorgeschriebenes 14-tägiges Widerrufs-/Rückgaberecht“
c)
in der Widerrufsbelehrung wie folgt belehrt wird: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer ausführlichen Belehrung in Textform.“
d)
in der Widerrufsbelehrung wie folgt belehrt wird: „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.“
e)
wenn mit zutreffenden aber gleichwohl irreführenden Selbstverständlichkeiten geworben wird, wie dass der Verkäufer die eBay-Gebühren trägt.
f)
ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten oder eine Berechnungsmethode mit anzugeben.
g)
wie folgt zu informiert wird: „Lieferzeit: ca. 3 Wochen nach Auktlonsende.“
Die Antragstellerin hat durch die Vorlage eines Ausdrucks ihres Internetauftritts und des Ausdrucks des auf der Internetplattform eBay am 17.11.2008 von der Antragsgegnerin unter dem Mitgliedsnamen „xxx“ zu der Artikelnummer xxx geschalteten Angebots glaubhaft gemacht, dass beide Parteien über das Internet Möbel vertreiben und somit in einem Wettbewerbsverhältnis stehen.
Die Antragstellerin hat ferner durch die Vorlage des Ausdrucks des Angebots der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass dieser Verbrauchern gegenüber ohne ordnungsgemäße Information über die Anbieterkennung nach § 5 TMG, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten oder Ausübung und die Rechtsfolgen, die Kosten, Versandkosten und Lieferzeit nach § 312 c Abs.1 S.1 und 2, 312 d Abs.2 BGB LV.m. Art. 240 EGBGB LV.m. § 1 Abs.1 Nr.10 BGB-InfoV Möbel anbietet.
Die Antragsgegnerin hat damit gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt, die dem Verbraucherschutz dienen, mithin auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das Gebarender Antragsgegnerin ist folgerichtig als unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG einzustufen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2008 hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Übrigen vergeblich aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass auch eine Wiederholungsgefahr besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.